Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Busfahrers beim Sturz eines Fahrgastes beim Anfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Fahrer eines Linienbusses braucht sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn sich für ihn aufgrund einer erkennbaren, schwerwiegenden Behinderung des Fahrgastes die Überlegung aufdrängt, dieser werde anderenfalls beim Anfahren stürzen.

2. Ein Fahrgast, der beim Anfahren stürzt, haftet grundsätzlich allein, wenn er sich nach dem Einsteigen in einen Bus nicht sofort festen Halt verschafft. Stürzt der Fahrgast beim Anfahren, so streitet der Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229; StVG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Entscheidung vom 05.03.2018; Aktenzeichen 1 O 65/17)

 

Tenor

I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.745,64 EUR festgesetzt.

II. Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin gegen das am 5. März 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

III. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses gegeben.

 

Gründe

I. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Im vorliegenden Fall ist unter keinem der vorgenannten Gesichtspunkte eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts veranlasst. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten als Führer des Kraftomnibusses sowohl gemäß § 18 Abs. 1 StVG als auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, 229 StGB wegen des Sturzes der Klägerin am 23. Dezember 2015 als Fahrgast des Linienbusses Nr. ... im Bereich der Bushaltestelle ... in U. verneint.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, haftet der Beklagte schon nicht grundsätzlich aus Betriebsgefahr, da eine Gefährdungshaftung aufgrund des Betriebs des Kraftfahrzeugs grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG allein den Halter des Kraftfahrzeugs und über § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ggf. die Kfz-Haftpflichtversicherung trifft. Der Beklagte als Führer des Kraftfahrzeugs haftet lediglich für vermutetes Verschulden nach § 18 StVG oder für nachzuweisendes Fehlverhalten nach § 823 BGB.

2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 18 Abs. 1 StVG für vermutetes Verschulden des Beklagten als Busfahrer scheidet aber - wie das Landgericht zutreffend entschieden hat - mangels schuldhaften Sorgfaltsverstoß des Beklagten beim hier streitgegenständlichen Anfahren des Linienbusses Nr. ... im Bereich der Bushaltestelle ... in U. aus.

a) Bei § 18 Abs. 1 StVG handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 18 StVG Rn. 1 m. w. N.). Die Verschuldenshaftung des Fahrers nach § 18 StVG ist auf den Sorgfaltsmaßstab des durchschnittlichen Fahrers im Sinne des § 276 BGB beschränkt, die Anforderungen an den Idealfahrer gelten für ihn nicht. Der Fahrer hat demnach im Rahmen des § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht eine Unabwendbarkeit des Unfalls nachzuweisen (BGH, NJW 1983, 1326; OLG München, Urt. v. 7. Juli 2006 - 10 U 2270/06). Vielmehr genügt es, dass er den Nachweis führt, sich verkehrsgerecht bei Beachtung der gewöhnlichen verkehrserforderlichen Sorgfalt verhalten zu haben (OLG München, Urt. v. 11. Mai 2007 - 10 U 4405/06; OLG Hamm, NZV 2000, 376). Dabei kann ihm ein gegen den Geschädigten sprechender Anscheinsbeweis zugutekommen (König, a. a. O.).

b) Unter Beachtung vorstehenden Maßstabs ist eine Pflichtverletzung des Beklagten beim streitgegenständlichen Anfahren des Linienbusses nicht erkennbar, während die Klägerin ein erhebliches (Mit-)Verschulden gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB an ihrem Sturz trifft, so dass eine Haftung des Beklagten vollständig entfällt.

aa) Es ist anerkannt, dass der Fahrer eines Linienbusses, der seinen Fahrplan einzuhalten hat, regelmäßig nicht verpflichtet ist, seine Fahrgäste dahingehend zu beobachten, ob diese einen Sitzplatz eingenommen oder festen Halt genommen haben. Vielmehr ist der Fahrgast ...

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