Rz. 1112

 

Rz. 1113

OLG Karlsruhe[1041]

An einer Straßenkreuzung bremst der Fahrer des Kfz (1) beim Wechsel der Lichtzeichenanlage von Grün auf Gelb stark ab. Der Fahrer des Kfz (2) fährt auf.

Der Wechsel der Signalanlage von Grün auf Gelb stellt einen rechtfertigenden Grund auch für stärkeres Abbremsen dar. Auch bei starkem Bremsen (Blockierspur) kann ein Auffahrunfall für den Vordermann ein unabwendbares Ereignis sein. Der Auffahrende (2) haftet zu 100 %.

 

Rz. 1114

KG[1042]

Das Überholen ist erst beendet mit dem Wiedereinordnen in ausreichendem Abstand. Es erfordert eine erneute Fahrtrichtungsanzeige. Der Motorradfahrer, der sich verkehrswidrig rechts an einem in einer Kolonne vor roter Ampel haltendem Lkw "vorbei drängelt", sich schräg vor die rechte Ecke des Lkw stellt und dann bei Wiederanfahren des Lkw angestoßen wird, haftet alleine. Eine mögliche leichte Sorgfaltspflichtverletzung des Lkw-Fahrers (§ 1 Abs. 2 StVO) tritt zurück.

 

Rz. 1115

KG[1043]

Bringt ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug ohne hinreichenden Anlass vor einer Lichtzeichenanlage zum Stehen, obwohl diese für ihn Grünlicht zeigt, oder stoppt er ohne erkennbaren Grund nach dem Anfahren an einer grünen Ampel wieder ab, haftet er bei einer hierdurch bedingten Kollision wegen Verschuldens, ausnahmsweise sogar bis zu 100 %. Wird am Ort des Vorfalls polizeilich die Aussage des Auffahrenden aufgenommen, er sei auf den Vorfahrenden aufgefahren, da dieser mit zu geringer Geschwindigkeit fuhr, so kommt dieser Aussage vor Gericht ein großer Beweiswert zu, da unmittelbare und unbeeinflusste Äußerungen am Unfallort oft dem tatsächlichen Geschehen entsprechen. Die von dem Fahrzeug der Auffahrenden ausgehende Betriebsgefahr tritt hinter dem nach dem Grundsatz des Anscheinsbeweises festgestellten Verschulden des Bremsenden vollständig zurück.

 

Rz. 1116

OLG Celle[1044]

Den Fahrer eines Kfz (2), der bei einem Zusammenstoß auf das sich vor ihm befindliche Fahrzeug (1) auffährt, trifft in der Regel, selbst wenn der Vorausfahrende unmotiviert abbremst, das überwiegende Verschulden an diesem Unfall. Dem wird die vom Landgericht gefundene Haftungsquote von 60 % zu Lasten des Fahrers (1) auch unter Berücksichtigung der Tatsache gerecht, dass sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall kurz nach dem Anfahren von einer Ampel ereignet hat und der Fahrer (1) deswegen möglicherweise den erforderlichen Sicherheitsabstand im Interesse der Flüssigkeit des anfahrenden Verkehrs noch nicht einzuhalten brauchte. Er hatte dennoch genug Abstand und eine ausreichend geringe Geschwindigkeit gehabt, um anhalten zu können.

 

Rz. 1117

OLG Hamm[1045]

Gibt eine Vorampel gelbe Blinkzeichen, um den sich nähernden Fahrzeugführer darauf aufmerksam zu machen, dass die Hauptampel in Kürze Gelblicht zeigen wird, gilt das Haltegebot auch bei Gelblicht uneingeschränkt. Kommt es dabei durch die Missachtung des Haltegebots zu einem Unfall mit einem kreuzenden Radfahrer (2), für den die Ampel Rot zeigte, haften beide zu 50 %. Die Gefahr des Auffahrens durch plötzliches Abbremsen ist dann wesentlich verringert, wenn die auf die Hauptampel zufahrenden Verkehrsteilnehmer durch eine in einiger Entfernung installierte zeitweise Gelblicht blinkende Vorampel darauf vorbereitet werden, dass an der Hauptampel der Wechsel von Grün auf Gelb bevorsteht. In diesem Fall muss der Fahrer damit rechnen, dass er bei Einhaltung der an sich zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Haltlinie der Hauptampel nicht mehr bei Grünlicht erreichen wird.

 

Rz. 1118

OLG Naumburg[1046]

Kann der Gleisbereich eines Bahnübergangs aufgrund von Hindernissen jenseits der Gleise nicht zügig überquert werden, muss der Fahrzeugführer vor dem Andreaskreuz anhalten. Außer der Polizei ist keine Person berechtigt, die an Bahnübergängen angebrachten Lichtsignalanlagen außer Kraft zu setzen. Fordert eine Person, die kein Polizeibeamter ist, per Handzeichen zur Weiterfahrt auf, muss der Fahrzeugführer sich zuvor selbst davon überzeugen, dass er den Bahnübergang vollständig überqueren kann.

 

Rz. 1119

OLG Karlsruhe[1047]

Überholt ein Pkw (1) einen Lkw (2) rechts und schert unmittelbar vor diesem wieder ein, so haftet der Pkw-Fahrer (1) zu 100 %, wenn er unmittelbar nach dem Einscheren scharf bremst, weil die Ampel von Grün auf Gelb schaltet. Dem Halter des Lkw kann unter solchen Umständen auch die Betriebsgefahr nicht angerechnet werden.

 

Rz. 1120

LG Duisburg[1048]

Wechselt der Fahrer eines Fahrzeuges (1) die Fahrspur und bremst nach dem Wechsel ohne ersichtlichen Grund sofort ab, bevor der nachfolgende Fahrer einen ausreichenden Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug aufbauen konnte, und kommt es daraufhin zu einem Auffahrunfall, so haftet der die Spur wechselnde Fahrer (1) zu 100 %. Sein Verschulden an dem Unfall überwiegt derart, dass das Verschulden des Auffahrenden (2) dahinter vollständig zurücktritt.

 

Rz. 1121

LG Bochum[1049]

Die gesetzliche Vorschrift über das Einhalten des Mindestabstandes findet keine Anwendung auf Fälle, bei denen zwei Fahrzeuge zunächst auf einer...

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