Rz. 1

 

Rz. 2

OLG Karlsruhe[1]

Übersieht der Fahrer des Pkw (1) beim Versuch, nach links in ein Grundstück abzubiegen, das gerade überholende Fahrzeug, so haftet er trotz ordnungsgemäß gesetztem Fahrtrichtungsanzeiger zu 50 % für den Schaden des überholenden Kfz (2). Grund für diese Mithaftung ist die Tatsache, dass der Fahrer gegen die Verpflichtung zur zweiten Rückschau verstoßen hat. Der Überholende (Pkw (2)) haftet zu 50 %, weil er bei unklarer Verkehrslage überholt hatte.

 

Rz. 3

OLG Schleswig[2]

Hält sich ein Linksabbieger (Pkw (1)) zunächst rechts, um später von einer Bundesstraße nach links in einen Feldweg einzubiegen, so haftet er zu 75 %, wenn er erst kurz vor dem Abbiegen den Fahrtrichtungsanzeiger links setzt und der Unfall im Übrigen darauf zurückzuführen ist, dass er seiner Rückschaupflicht nicht nachgekommen war. Der Überholende (Pkw (2)) haftet zu 25 %, weil er bei unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt hatte. Er hätte insbesondere wegen der Tatsache, dass der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit reduziert hatte und ein Feldweg links in die Bundesstraße einmündete, sich darauf einstellen müssen, dass das vorausfahrende Fahrzeug dort einbiegen könnte.

 

Rz. 4

KG[3]

Bei einem Unfall außerhalb geschlossener Ortschaft im Kreuzungsbereich haftet der Überholende (Pkw (2)) zu ⅔, wenn der Linksabbieger (Pkw (1)) den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, sich bis zur Mitte eingeordnet, aber es unterlassen hatte, seiner zweiten Rückschauverpflichtung nachzukommen. Unter diesen Umständen hätte das links abbiegende Fahrzeug nur noch rechts überholt werden dürfen. War der Abbiegende allerdings zu besonderer Sorgfalt angehalten, weil er ein Fahrzeug abschleppte, so erhöht sich seine Haftung auf 50 %.

 

Rz. 5

KG[4]

Auf einer Straße mit einem Fahrstreifen in jede Richtung muss der Fahrer eines links abbiegenden Kfz mit Anhänger (1) nicht erwarten, dass ein nachfolgender Kraftfahrer (2) vor Beendigung des Abbiegens versucht, ihn rechts zu überholen. Die Berufung auf ein Sachverständigengutachten ist nicht für eine volle Beweisführung ausreichend, da sich aus dem Gutachten mangels signifikanter Spuren am Unfallort nicht ermitteln lässt, ob das links abbiegende Kfz zurückgerollt und dabei mit dem gegnerischen Fahrzeug zusammengestoßen ist oder ob nicht dieses Fahrzeug auf den Linksabbieger aufgefahren ist. Mangels Nachweises sowohl der einen wie der anderen Möglichkeit des Unfallhergangs ist eine hälftige Haftungsquote angemessen.

 

Rz. 6

Brandenburgisches OLG[5]

Kommt es zwischen eimem abbiegenden Kfz-Führer und einen von der entgegengesetzten Seite kommenden Motorradfahrer zu einem Unfall, haftet der Motorradfahrer zu 70 %, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 85 % überschritten hatte. Die Abbiegende trägt eine Mithaftung. Sie hätte den entgegenkommenden durchfahren lassen müssen. Dessen überhöhte Geschwindigkeit war für sie erkennbar gewesen. Insofern liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 Stvo vor, wonach beim Abbiegen in ein Grundstück die Gefährdung andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss.

 

Rz. 7

OLG Celle[6]

Ein Linksabbieger darf auf der Linksabbiegespur mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit vorbeifahren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und/oder Wetterverhältnisse nicht erlauben. Der Abbiegende darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Pkw-Fahrer, der sich auf der Geradeausspur eingeordnet hat, tatsächlich auch in diese Richtung fahren will. Der die Spur wechselnde Fahrzeugführer haftet zu 100 %.

 

Rz. 8

OLG Düsseldorf[7]

Ein Fahrverhalten bemisst sich nach § 9 StVO, wenn bei dem Kfz-Führer ein pflichtwidriges Verhalten in untrennbarem Zusammenhang mit dem Vorgang des Abbiegens steht. Der erste Anschein des Verschuldens durch den Auffahrenden (2) ist nicht gegeben, wenn erst kurze Zeit vor dem Zusammenstoß der vorher fahrende Pkw-Führer (1) in der Absicht, einen sog. "U-Turn" durchzuführen, auf den Fahrstreifen des Auffahrenden gerät. Nur wenn sich der Linksabbieger so weit wie möglich links eingeordnet hat, gilt für den nachfolgenden Verkehr die Pflicht zum Rechtsüberholen gem. § 5 Abs. 7 StVO. Im zu beurteilenden Fall ist die Betriebsgefahr des links abbiegenden Pkw geringfügig höher anzusetzen als diejenige des auffahrenden Pkw, so dass im Ergebnis eine Haftungsverteilung von 40 % zu 60 % zu Lasten des Linksabbiegenden gerechtfertigt ist.

 

Rz. 9

OLG Hamm[8]

Überfährt ein Geradeausfahrer an einer Kreuzung eine Sperrfläche und kommt es dadurch zu einem Unfall mit einem Linksabbieger, haftet der Geradeausfahrer zu 70 %. Der Abbieger haftet zu 30 %, wenn er díe gebotene Eigensorgfalt missachtet unde nicht rechtzeitig bremst.

 

Rz. 10

OLG Saarbrücken[9]

Wer ohne Rücksicht auf ein überholendes Kfz plötzlich links abbiegt, trägt den entstehenden Schaden alleine. Es ist grob fahrlässig, wenn sich der Abbiegende vorher nicht einordnet.

 

Rz. 11

OLG Saarbrücken[10]

Der Abbiegende (Pkw (1)) haftet zu 75 %, wenn er seine Absicht weder durch Einordnen zur Straßenmitte noch du...

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