1. Überblick

 

Rz. 218

Die geänderte Rechtslage bei der Komplementär-Limited muss grundsätzlich auch im deutschen Handelsregister der Kommanditgesellschaft entsprechend verlautbart werden.

 

Rz. 219

Im Regelfall ist allein die (rechtlich selbstständige) ausländische Gesellschaft als Komplementärin im Handelsregister eingetragen (und nicht die rechtlich unselbstständige inländische Zweigniederlassung). Es gibt aber auch Fälle, in denen die inländische Zweigniederlassung neben[130] oder anstelle[131] der ausländischen Gesellschaft als Komplementärin eingetragen ist. Die Einzelheiten sind umstritten.

Seit dem 1.1.2021 ist insoweit zwischen echten und unechten Auslandsgesellschaften zu unterscheiden.

[130] Im Hinblick auf die Gefahr der Verwirrung wird die Zulässigkeit einer solchen Eintragung aber teilweise verneint, siehe etwa OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.3.2020, 3 W 4/20 und 3 W 5/20, ZIP 2021, 83 = DStR 2020, 1812 = NZG 2020, 1112 = GWR 2020, 342 mit Anm. Voges = GmbHR 2020, 1174; OLG Celle, Beschl. v. 7.6.1999, 9 W 56/99, NJW-RR 2000, 701 = NZG 2000, 248.
[131] Zur Zulässigkeit einer solchen Eintragung siehe u.a. OLG Bremen, Beschl. v. 18.12.2012, 2 W 97/12, ZIP 2013, 268 = NZG 2013, 144 (zur Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in Hongkong als Kommanditistin einer GmbH & Co. KG im Handelsregister), und OLG München, Beschl. v. 18.12.2012, 34 Wx 461/12, GmbHR 2012, 905 mit Anm. Gerber = ZIP 2013, 884 = NZG 2013, 558 (zur Eintragung der deutschen Zweigniederlassung einer polnischen Aktiengesellschaft im deutschen Grundbuch).

2. Echte Auslandsgesellschaften

a) Anmelderecht

 

Rz. 220

Bei echten Auslandsgesellschaften bleibt die Rechtslage unverändert. Die englische private limited company ist weiterhin als Kapitalgesellschaft anzuerkennen. Eine Anmeldung zum Handelsregister ist gesetzlich nicht erforderlich (§§ 106 ff., 12 HGB). Der persönlich haftende Gesellschafter ist und bleibt identisch, so dass keine Änderung zum Handelsregister anzumelden ist (§ 107 HGB).

 

Rz. 221

Angesichts der unsicheren Rechtslage im Zusammenhang mit dem Brexit erscheint es aber zulässig, freiwillig anzumelden, dass die Komplementär-Limited weiterhin als Kapitalgesellschaft anzuerkennen ist (siehe Rdn 149 ff.). Die Teilnehmer des Rechtsverkehrs haben ein legitimes Interesse daran, zu erfahren, ob es sich bei dem persönlichen haftenden Gesellschafter um eine englische Kapitalgesellschaft oder eine deutsche Personengesellschaft handelt. Andernfalls kann das Handelsregister nicht zuverlässig über die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse der KG unterrichten.

b) Formulierungsvorschlag für eine Handelsregisteranmeldung

 

Rz. 222

Eine mögliche Handelsregisteranmeldung könnte beispielsweise[132] wie folgt gestaltet werden:

Amtsgericht, Handelsregister

(Stadt, Deutschland)

HRA (Nummer)

Firma (…) Ltd. & Co. KG

mit dem Sitz in (…)

Geschäftsanschrift (…)

I. Bestehende Ausgangssituation

Im Handelsregister des Amtsgerichts (…), Deutschland ist derzeit unter HRA (Nummer) eine Kommanditgesellschaft unter der Firma (…) Ltd. & Co. KG mit dem Sitz in (…) eingetragen.

Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin ist eine englische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar die (…) private limited company mit dem Sitz in (…), Vereinigtes Königreich, eingetragen im Register (Companies House) unter der Nummer (…) mit der Anschrift (…), Vereinigtes Königreich.

Die Gesellschaft hat ihren Satzungssitz in (…), Vereinigtes Königreich und ihren Verwaltungssitz in (…), Vereinigtes Königreich.

Die Gesellschaft wurde wirksam errichtet und besteht seit ihrer Gründung ununterbrochen fort. Die Gesellschaft war und ist nicht insolvent und wurde auch nicht aufgelöst.

II. Echte Auslandsgesellschaft

Die Gesellschaft (...) war und ist auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs nachhaltig unternehmerisch tätig.

Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts, die in Deutschland unverändert als Kapitalgesellschaft anzuerkennen ist.

Die Gesellschaft unterliegt dem Recht des Vereinigten Königreichs.

Die Gesellschaft unterhält in Deutschland eine inländische Zweigniederlassung, die im Handelsregister des Amtsgerichts (…) unter HRB (…) eingetragen ist. Die Eintragungen im deutschen Handelsregister der inländischen Zweigniederlassung sind richtig und vollständig. Darauf wird Bezug genommen.

III. Deutsches Handelsregister

Die Gesellschaft (…) private limited company mit dem Sitz in (…), Vereinigtes Königreich, eingetragen im Register (Companies House) unter der Nummer (…) mit der Anschrift (…), Vereinigtes Königreich, ist und bleibt unverändert die alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der (…) Ltd. & Co. KG.

Geschäftsleiter (directors) der Gesellschaft sind unverändert Herr/Frau (…), geboren am (…), wohnhaft in (…), und Herr/Frau (…), geboren am (…), wohnhaft in (…).

Die (abstrakte und konkrete) Vertretungsmacht der persönlich haftenden Gesellschafterin ist unverändert wie folgt geregelt: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft stets einzeln und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB stets vollumfänglich befreit.

...

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