Leitsatz (amtlich)

1. Zur Eintragungsfähigkeit der deutschen Zweigniederlasung einer polnischen Aktiengesellschaft im Grundbuch.

2. Es bleibt offen, ob neben der beantragten Eintragung der Zweigniederlassung auch ein Hinweis auf den ausländischen Sitz der Hauptniederlassung ins Grundbuch mit aufgenommen werden kann.

 

Normenkette

HGB § 13d; GBV § 15 Abs. 1 Buchst. b

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Aktenzeichen Gersthofen Bl. 7354)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Augsburg vom 14.11.2012 aufgehoben.

 

Gründe

I. Mit notariellem Vertrag vom 11.10.2012 hat die Beteiligte zu 1 vom Beteiligten zu 2 Grundbesitz erworben. In dem Erwerbstitel ist sie bezeichnet als "O." Spölka Akcyjna Zweigniederlassung Deutschland mit dem Sitz in O. (Polen) (inländische Anschrift der Zweigniederlassung: ... = Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsangabe).

Gleichzeitig bescheinigt der Notar aufgrund Einsicht in das Handelsregister des für den Ort der Zweigniederlassung zuständigen AG, dass die Zweigniederlassung der vorgenannten Firma eingetragen sei, die Hauptniederlassung ausweislich dieses Handelsregistereintrags im LGregister des Bezirksgerichts in O. (Polen).

Unter dem 15.10.2012 hat der Notar gem. § 15 GBO u.a. die Eintragung der ebenfalls bewilligten Eigentumsvormerkung beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 14.11.2012 hat das Grundbuchamt Frist zur Behebung des folgenden Hindernisses gesetzt: Sitz der Käuferin sei laut Handelsregisterauszug N. (Deutschland) und nicht O. (Polen). Die Eintragung der inländischen Zweigniederlassung mit dem Sitz der ausländischen Hauptniederlassung sei nicht möglich, da dadurch eine zweifelsfreie Identifizierung des Käufers nicht möglich sei. Erforderlich sei daher eine entsprechende Berichtigung hinsichtlich des einzutragenden Sitzes und entsprechender Eintragungsantrag.

Hiergegen haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt mit folgender Begründung: Das Gesetz unterscheide zwischen Hauptniederlassung bzw. Sitz einerseits und (Ort der) Zweigniederlassung andererseits. Eine Handelsgesellschaft habe grundsätzlich nur einen Sitz, könne aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen im In- oder Ausland haben. Die Beteiligte zu 1 sei eine Aktiengesellschaft polnischen Rechts mit einzigem und ausschließlichem Sitz in O. (Polen). Einen Sitz dieser Gesellschaft in N. (Deutschland) gebe es nicht. Dort befinde sich lediglich die Zweigniederlassung. Bei der "O." Spölka Akcyjna Zweigniederlassung Deutschland handle es sich somit nicht um eine andere Gesellschaft mit einem selbständigen Sitz, sondern um die Zweigniederlassung der polnischen Hauptniederlassung. Die Beifügung des Zusatzes "Zweigniederlassung Deutschland" sei nach § 13d Abs. 2 HGB zulässig und daher auch im Handelsregister einzutragen. Damit sei die Bezeichnung des Käufers in der Kaufvertragsurkunde korrekt und zur exakten Identifizierung des handelnden Rechtsträgers auch erforderlich. Davon zu unterscheiden sei die Frage, mit welcher Bezeichnung der Käufer im Grundbuch einzutragen sei. Eine noch präzisere und vollständigere Bezeichnung des Berechtigten als vorliegend sei jedoch nicht denkbar. Es sei ausdrücklich der Firmenzusatz "Zweigniederlassung Deutschland" verwendet worden. Wie das Grundbuchamt den Antrag in eine Grundbucheintragung umsetze, sei in § 15 GBV geregelt. Die Formulierung des Eintrags sei Angelegenheit des Grundbuchamts. Es dürfte korrekt sein, beim Erwerb auf den Namen einer Zweigniederlassung neben dem Ort der Zweigniederlassung stets auch den Sitz einzutragen, was die Rechtssicherheit erhöhe. Es gebe keinerlei sachliche Gründe, die gegen eine möglichst umfassende Bezeichnung sprächen. Wenn aber das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass der Sitz nicht einzutragen sei, so sei die Zwischenverfügung dennoch unberechtigt. Im Eintragungsantrag sei der Berechtigte korrekt zu bezeichnen, was geschehen sei. Die Umsetzung in die Grundbucheintragung könne nicht per Zwischenverfügung auf den Antragsteller abgewälzt werden.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die gem. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1 mit § 73 GBO sowie § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 11 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Die deutsche Zweigniederlassung (auch) einer ausländischen juristischen Person kann als Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden, unbeschadet der fehlenden Rechtsfähigkeit (vgl. RGZ 62, 7/10). Das Reichsgericht hatte sogar den Schluss gezogen, dass die Eintragung im Grundbuch auf den Namen der Zweigniederlassung lauten muss, wenn der Erwerbstitel zulässigerweise auf diesen ausgestellt ist. Jedenfalls aber ist die Wahl zwischen mehreren zulässigen (richtigen) Namen bei eindeutigem Eintragungsantrag nicht dem Grundbuchamt freigestellt. Vielmehr ist mangels anderweitigen Antrags entweder der Berechtigte mit der beantragten Namensfassung einzutragen oder - gegebenenfalls nach erfolgloser Zwischenverfügung - der Antrag zurückzuweisen (vgl. BayObLGZ 1972, 373/377; Me...

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