Rz. 39

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für englische private limited companies haben sich aus deutscher Sicht zum 1.1.2021 grundlegend geändert:

Das Recht der Europäischen Union gilt nicht mehr (siehe Rdn 41 ff.).
Die in dem Austrittsabkommen vereinbarte Übergangsfrist ist zum 31.12.2020 ausgelaufen (siehe Rdn 65 ff.).[38]
Zum 1.1.2021 ist (vorläufig) das neue Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten. Die Bedeutung dieses Abkommens im Bereich des Gesellschafts- und Unternehmensrechts ist derzeit noch schwer einzuschätzen (siehe Rdn 66 ff.).

Darüber hinaus gilt das nationale Gesellschafts(kollisions)recht, das sowohl im Vereinigten Königreich als auch in Deutschland maßgebend durch die Rechtsprechung geprägt wird. Die Gerichte werden die neuen Entwicklungen möglicherweise zum Anlass nehmen, um ihre bisherige Rechtsprechung neu auszurichten. Eine grundlegende Änderung ist aber (zumindest was den deutschen BGH betrifft) derzeit nicht zu erwarten.

 

Rz. 40

Die neue Rechtslage ist durch eine Vielzahl an nationalen, europäischen und internationalen Regelungen geprägt, deren praktische Anwendung im Unternehmensalltag vermutlich nicht immer ganz einfach sein wird. Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ist daher in den nächsten Jahren auch im Bereich des Gesellschaftsrechts[39] von einer erheblichen Rechts- und Planungsunsicherheit auszugehen.

[38] Siehe dazu BGH, Beschl. v. 16.2.2021, II ZB 25/17, Rn 10, ZIP 2021, 566 = BB 2021, 715 mit Anm. Otte-Gräbener = NZG 2021, 702 = GmbHR 2021, 486 mit Anm. Knaier, und nachfolgend BGH, Beschl. v. 15.6.2021, II ZB 25/17, DB 2021, 1736.
[39] Grundlegend zu den Auswirkungen des Brexit zum Gesellschaftsrecht u.a. Schmidt, J., GmbHR 2021, 229; Schmidt, J., EuZW 2021, 613; Schmidt, J., ZIP 2019, 1093; Teichmann/Knaier, EuZW 2020, Sonderausgabe 1/2020, 14.

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