Rz. 41

Das Vereinigte Königreich folgt im Bereich des internationalen Gesellschaftsrechts traditionell der Gründungstheorie. Eine englische private limited company ist daher rechtlich als Kapitalgesellschaft anzuerkennen, wenn sie im Vereinigten Königreich wirksam gegründet worden ist. Die Gesellschaft muss nur ihren Satzungssitz im Vereinigten Königreich haben. Der Verwaltungssitz kann dagegen im In- oder Ausland liegen. Eine englische private limited company kann ihren Verwaltungssitz daher auch von Anfang an (und ausschließlich) in Deutschland haben.

 

Rz. 42

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der Wegfall der europäischen Niederlassungsfreiheit ändern daran nichts. Die englische private limited company bleibt davon unberührt. Es kommt weder zu einem Rechtsformwechsel noch zu einem Statutenwechsel. Bei der private limited company handelt es sich unverändert um eine Kapitalgesellschaft nach englischem Recht.

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