Rz. 214
Bei einer englischen private limited company mit nur einem Gesellschafter kommt es aus deutscher Sicht zu einer Umqualifizierung der englischen Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen bzw. einen Einzelkaufmann (je nach Tätigkeit §§ 1 ff., 17 ff. HGB).
Rz. 215
Die Rechtform des Einzelkaufmanns & Co. KG ist unüblich, aber nicht unzulässig. Es handelt sich dabei um eine Kommanditgesellschaft mit einer natürlichen Person als Komplementärin, die ihre Beteiligung ihrem einzelkaufmännischen Vermögen zugeordnet hat. Im Handelsregister der Kommanditgesellschaft (Abteilung HRB) kann dies entsprechend vermerkt werden (durch Bezugnahme auf die Eintragung des eingetragenen Kaufmanns in Abteilung HRA).
Rz. 216
Zivilrechtlich kommt es bei dem Einzelkaufmann & Co. KG allerdings zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft, wenn es sich (wie in der Praxis häufig) bei dem persönlich haftenden Gesellschafter (Einzelkaufmann) und dem Kommanditisten um ein und dieselbe natürliche Person handelt. Eine Kommanditgesellschaft muss immer mindestens zwei Gesellschafter haben. Eine Einpersonen-Kommanditgesellschaft ist unzulässig.
Rz. 217
Mit der Vereinigung der Stellung des Komplementärs und des Kommanditisten in einer Person kommt es zu einer gesetzlichen Beendigung der KG. Die KG wird beendet und die Firma erlischt. Alle Aktiva und Passiva der KG gehen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 738 BGB analog) auf den verbleibenden Gesellschafter über. Der Gesellschafter (Einzelkaufmann) haftet wiederum persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten (auch privaten) Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG.[129]
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