Rz. 173

§ 13e HGB enthält neben den besonderen Vorschriften für Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 13g HGB) und Aktiengesellschaften (§ 13f HGB) allgemeine Vorschriften für Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften.

§ 13e Abs. 2 S. 2 HGB: Bei der Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung ist u.a. das "Bestehen der Gesellschaft als solcher nachzuweisen" (§ 13e Abs. 2 S. 2 HGB). Das Bestehen der ausländischen Kapitalgesellschaft ist aber nur bei der erstmaligen Errichtung einer neuen inländischen Zweigniederlassung anzumelden und nachzuweisen. Das spätere Fortbestehen muss dagegen nicht mehr angemeldet bzw. nachgewiesen werden.
§ 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 2 HGB: In der Anmeldung der Zweigniederlassung ist u.a. die "Rechtsform der Gesellschaft" anzugeben (§ 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 2 HGB). Bis zum 31.12.2020 konnte bei englischen private limited companies angegeben werden: Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht. Seit dem 1.1.2021 ist dies bei unechten Auslandsgesellschaften nicht mehr zutreffend. Aus der für das Handelsregister maßgeblichen Sicht des deutschen Rechts handelt es sich nicht mehr um eine Kapitalgesellschaft, sondern um eine Personengesellschaft. Die "Rechtsform der Gesellschaft" ist aber nur bei der erstmaligen Errichtung einer Zweigniederlassung anzugeben. Spätere Änderungen sind dagegen nicht anzumelden.
§ 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 4 HGB: Bei Gesellschaften aus Drittstaaten ist in der Handelsregisteranmeldung ferner das für die Gesellschaft maßgebende "Recht" anzugeben (§ 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 4 HGB). Bei Gesellschaften aus EU- bzw. EWR-Staaten ist diese Angabe dagegen nicht erforderlich. Demnach ist bei der Anmeldung von neuen Zweigniederlassungen von englischen private limited companies seit dem 1.1.2021 auch anzugeben, dass diese dem englischen Recht unterliegen. Eine Anmeldung der Änderung des maßgeblichen Rechts bei bereits bestehenden Zweigniederlassungen ist gesetzlich aber nicht vorgesehen.
§ 13e Abs. 4 HGB: Das deutsche Handelsrecht sieht eine Anmeldepflicht für den Fall vor, dass über das Vermögen der ausländischen Gesellschaft ein Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet (oder abgelehnt) worden ist (§ 13e Abs. 4 HGB). Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall der Umqualifizierung einer englischen private limited company in eine deutsche Personengesellschaft aber weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

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