Rz. 187

Bei der englischen private limited company, die nicht mehr als Kapitalgesellschaft anerkannt wird, handelt es sich aus Sicht des deutschen Rechts um eine Personengesellschaft bzw. ein Einzelunternehmen. Dies stellt sich aus Sicht des deutschen Registerrechts als eine Neugründung mit Wirkung zum 1.1.2021 dar.

 

Rz. 188

Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Neueintragung zum deutschen Handelsregister (Handelsregister Abteilung A) anzumelden. Dabei kann (und sollte) auf das frühere (und jetzt geschlossene) Handelsregisterblatt der Zweigniederlassung (Handelsregister Abteilung B) Bezug genommen werden. Zwingend ist dies aber nicht.

 

Rz. 189

Bei einem Einzelunternehmen ist die Firma des Einzelkaufmanns anzumelden (§§ 1 ff., 17 ff., 12 HGB). Bei einer Personengesellschaft ist regelmäßig die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft anzumelden (nach Maßgabe der §§ 105 ff., 12 HGB). Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann eine Eintragung in ein (künftiges) Gesellschaftsregister in Betracht kommen.[110]

[110] Siehe dazu §§ 707 ff. BGB-E, Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz – MoPeG), BR-Drucks 59/21 vom 22.1.2021. Das Gesetz soll am 1.1.2023 in Kraft treten. Ausführlich zum Ganzen u.a. Fleischer, DStR 2021, 483; Fleischer, DStR 2021, 430; Fleischer, BB 2021, 386; Heckschen, GWR 2021, 1; Lieder, ZRP 2021, 34; Noack, M., BB 2021, 643; Noack, M., DB 2020, 2618; Schmidt, K., ZHR 185 (2021) 16; Schollmeyer, NZG 2021, 129; Wertenbruch, GmbHR 2021, 1.

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