Rz. 218
Die geänderte Rechtslage bei der Komplementär-Limited muss grundsätzlich auch im deutschen Handelsregister der Kommanditgesellschaft entsprechend verlautbart werden.
Rz. 219
Im Regelfall ist allein die (rechtlich selbstständige) ausländische Gesellschaft als Komplementärin im Handelsregister eingetragen (und nicht die rechtlich unselbstständige inländische Zweigniederlassung). Es gibt aber auch Fälle, in denen die inländische Zweigniederlassung neben[130] oder anstelle[131] der ausländischen Gesellschaft als Komplementärin eingetragen ist. Die Einzelheiten sind umstritten.
Seit dem 1.1.2021 ist insoweit zwischen echten und unechten Auslandsgesellschaften zu unterscheiden.
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