Rz. 113

Auch § 21b BetrVG trifft keine Regelung zum Gesamt- und Konzernbetriebsrat. Eine analoge Anwendung für den Fall der Beendigung des Amts des Gesamtbetriebsrats wird z.T. befürwortet, jedenfalls für den Fall der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Interessenausgleich und Sozialplan bei Stilllegung aller Betriebe.[120]

In allen anderen Fällen dürfte für die Annahme eines Restmandates des Gesamtbetriebsrats keine Notwendigkeit bestehen. Die Arbeitnehmer sind über das Restmandat des örtlichen Betriebsrats bzw. im Fall der Übertragung von Betrieben auf einen neuen Rechtsträger über die Möglichkeit, den Gesamtbetriebsrat beim neuen Rechtsträger zu errichten geschützt.

[120] GK-BetrVG/Kreutz, § 21b Rn 5; weitergehender DKKW/Buschmann, § 21b Rn 7; a.A: Fitting u.a., § 21b Rn 3; Feudner, DB 2003, 882, 886.

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