Rz. 81

Ein unternehmensübergreifendes Übergangsmandat kann entstehen, wenn Betriebsteile oder Betriebe unternehmensübergreifend zusammengefasst werden, indem diese einem einheitlichen Leitungsapparat unterstellt werden.

 

Beispiel

Die A GmbH mit mehreren Betrieben überträgt die Vertriebsabteilungen verschiedener Betriebe auf die neugegründete Sales GmbH, die diese unter einheitlicher Leitung als einen Betrieb übernimmt.

 

Rz. 82

Es entsteht zunächst (gedanklich) ein Übergangsmandat jedes Betriebsrats der Betriebe der A-GmbH, bei denen die Vertriebsabteilung abgespalten wurde nach § 21a Abs. 1 BetrVG. Dieses wird abgelöst durch die Kollisionsregel in § 21a Abs. 2. BetrVG, so dass nur der Betriebsrat der nach Zahl der Arbeitnehmer größten Betriebsabteilung der A-GmbH das Übergangsmandat für den (neuen) Betrieb der Sales-GmbH ausübt.

 

Rz. 83

 

Beispiel

Die A-GmbH veräußert zwei bisher selbstständig geführte Betriebe. Der Erwerber, die B-GmbH, führt sie unter einheitlicher Leitung als ein Betrieb fort.

Der Betriebsrat des nach der Zahl der Arbeitnehmer größten Betriebs der veräußerten Betriebe nimmt das Übergangsmandat wahr.

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