Rz. 455

Geht man nach dem oben Gesagten[517] davon aus, dass die in den an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen insbesondere bei Erhalt der zusammengefassten Betriebe/Betriebsteile als organisatorische Teileinheiten innerhalb des Gemeinschaftsbetriebs in diesen normativ weitergelten, dürfte dies auch für den gegenläufigen Prozess gelten, also wenn diese Teileinheiten mit Beendigung der gemeinsamen Betriebsführung wieder in eigenständige Betriebe ab-/aufgespalten und von den jeweiligen Unternehmen weitergeführt werden.

 

Rz. 456

Dasselbe muss für Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten, die während des Bestehens des Gemeinschaftsbetriebs durch den Gesamtbetriebsrat eines an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmens abgeschlossen wurden und die Arbeitnehmer erfassen, die in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen stehen.[518]

[517] Siehe Rdn 426 ff.
[518] Vgl. zu solchen Gesamtbetriebsvereinbarungen: GK-BetrVG/Kreutz/Franzen, § 50 Rn 88; WHSS/Hohenstatt, E Rn 69.

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