Rz. 438

In der Rechtsprechung ungeklärt ist bisher auch die Frage, ob Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben/Betriebsteilen vor ihrer Zusammenfassung zu einem Gemeinschaftsbetrieb galten, im Gemeinschaftsbetrieb weitergelten können.

 

Rz. 439

Sind die zusammengefassten Betriebe/Betriebsteile innerhalb des Gemeinschaftsbetriebs noch als abgrenzbare Teileinheiten erhalten, spricht vieles dafür, auch die Gesamtbetriebsvereinbarungen – innerhalb ihres jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereichs – weitergelten zu lassen.[503] Wird jedoch im Zuge der Errichtung des gemeinsamen ­Betriebs ein Betrieb(steil) des einen Unternehmens in den Betrieb des anderen Unternehmens eingegliedert und geht in ihm auf, dürfte auch eine Erstreckung der Gesamtbetriebsvereinbarungen des aufnehmenden Unternehmens auf die eingegliederten fremden Beschäftigten des anderen Unternehmens nur in den bereits für Betriebsvereinbarungen dargestellten Grenzen in Betracht kommen.[504]

[503] Vgl. auch Maschmann, NZA-Beilage 1/2009 32, 38; vgl. auch Fitting u.a., § 1 Rn 110.
[504] Siehe Rdn 434.

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