Rz. 87

Durch die Errichtung eines neuen Gemeinschaftsbetriebs aus bisher eigenständig geführten Betrieben mehrerer Unternehmen unter Abschluss einer Führungsvereinbarung oder gemäß der Vermutungsregel in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG können die Ursprungsbetriebe ihre Identität verlieren mit der Folge, dass das reguläre Amt der Betriebsräte endet. Auch bei der Errichtung des Gemeinschaftsbetriebs ist eine Differenzierung denkbar zwischen dem Fall der Zusammenfassung unter Identitätsverlust aller beteiligten Betriebe und dem der Zusammenfassung mit Eingliederung unter Identitätsverlust nur des eingegliederten Betriebs.[95] Im Fall der Eingliederung bleibt dann – wie auch sonst (siehe Rdn 60 ff.) – das Regelmandat des Betriebsrats des aufnehmende Betriebs erhalten. Dieser vertritt ab sofort auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des aufgenommenen Betriebs. Das Mandat des Betriebsrats der eingegliederten Einheit erlischt.

 

Rz. 88

Sofern hingegen entweder im aufnehmenden Betrieb kein Betriebsrat existiert oder es sich nicht um einen Fall der Zusammenfassung ohne Eingliederung handelt, bei dem alle Betriebe ihre Identität verlieren, droht eine betriebsratslose Zeit, die durch die Anwendung von § 21a Abs. 2 BetrVG verhindert wird.[96] Es übt in der Folge der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebes das Übergangsmandat aus.

[95] So i.E. Rieble, NZA 2002, 233, 238.
[96] GK-BetrVG/Kreutz, § 21a Rn 97 (analoge Anwendung); Rieble, NZA 2002, 238 (unmittelbare Anwendung).

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