Rz. 59

Das BAG hat bisher keine ausdrückliche Definition der Begriffe "Eingliederung" und "Zusammenfassung" (ohne Eingliederung) entwickelt. Teilweise wird in der Eingliederung ein "Aufgehen unter Identitätsverlust" gesehen und dieses als Grund für das Erlöschen des Betriebsratsmandats ohne Übergangsmandat angeführt.[75] Allerdings taugt das Kriterium des Identitätsverlustes zur Abgrenzung nicht, denn auch bei einer Zusammenfassung ohne Eingliederung verlieren die zusammengefassten Betriebe bzw. Betriebsteile ihre Identität.

Der überwiegende Teil der Literatur[76] knüpft an die Beibehaltung der Betriebsidentität des aufnehmenden Betriebs an. Bereits der Wortlaut spricht dafür, unter "Eingliede­rung“ die Einordnung in eine bereits bestehende Struktur zu verstehen.[77] Auch nach dem Sinn und Zweck des § 21a Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz BetrVG, der Vermeidung betriebsratsloser Zeiten bei betrieblichen Organisationsänderungen,[78] ist das Entstehen eines Übergangsmandats nur dann erforderlich, wenn nicht ein Betriebsrat ohnehin sein Regelmandat behält."

 

Rz. 60

Da das Regelmandat nur endet, wenn die Umstrukturierung zu einem Verlust der Identität des Betriebs führt, ist wie folgt zu differenzieren:

Eine Zusammenfassung ohne Eingliederung – mit der Folge, dass das Regelmandat aller beteiligten Betriebsräte endet und das Übergangsmandat entsteht – liegt vor, wenn die Zusammenfassung dazu führt, dass alle beteiligten Betriebe bzw. Betriebsteile ihre Identität verlieren und ein neuer Betrieb entsteht.

 

Rz. 61

Demgegenüber liegt eine Zusammenfassung mit Eingliederung vor, wenn Betriebe bzw. Betriebsteile dergestalt zusammengeführt werden, dass ein Betrieb (der aufnehmende Betrieb) seine Identität bewahrt während der oder die anderen Betriebe oder Betriebsteile unter Verlust ihrer Identität in der Struktur des aufnehmenden Betriebs aufgehen. Rechtsfolge der Eingliederung ist nach der h.M., dass der Betriebsrat des aufnehmenden, seine Identität wahrenden Betriebs, sein Regelmandat behält und das Betriebsratsmandat des Betriebsrats des oder der eingegliederten Betriebe/Betriebsteile endet. Für ein Übergangsmandat ist kein Raum.

[76] Fitting u.a., § 21a Rn 11a; DKKW/Buschmann, § 21a Rn 38; WHSS/Hohenstatt, D 68 S. 456; Richardi/ Thüsing, § 21a Rn 5; Fischer, RdA 2005, 39, 42; Salamon, RdA 2007, 153, 155; Linsenmaier, RdA 2017, 128, 134.
[77] Fischer, RdA 2005, 39, 42; Linsenmaier, RdA 2017, 128, 134.
[78] BT-Drucks 14/5741, S. 27.

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