Rz. 467

Die oben für die Errichtung betriebsverfassungsrechtlicher Organisationeinheiten durch Vereinbarung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG dargestellten Grundsätze müssen entsprechend für Auflösung derartiger Einheiten als entgegengesetzten Prozess entsprechend gelten.

 

Rz. 468

Allein die Beendigung einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG (Kündigung oder Auslaufen einer befristeten Vereinbarung) führt für sich genommen nicht zu einer Änderung auf betrieblicher Ebene, so dass bei bloßer Rückkehr zur gesetzlichen Struktur die Betriebsvereinbarungen normativ weitergelten.[530] Letztendlich wird dadurch lediglich wieder die Ausgangslage hergestellt.[531]

 

Rz. 469

Nimmt der Arbeitgeber die Beendigung der Vereinbarung nach § 3 BetrVG hingegen zum Anlass, Änderungen auch auf betrieblicher Ebene vorzunehmen, dürften die allgemeinen Grundsätze für unternehmensinterne Umstrukturierungen gelten.[532]

[530] GK-BetrVG/Franzen § 3 Rn 62; WHSS/Hohenstatt, E Rn 89.
[531] WHSS/Hohenstatt, E Rn 89.
[532] Siehe Rdn 214 ff.

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