Rz. 467
Die oben für die Errichtung betriebsverfassungsrechtlicher Organisationeinheiten durch Vereinbarung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG dargestellten Grundsätze müssen entsprechend für Auflösung derartiger Einheiten als entgegengesetzten Prozess entsprechend gelten.
Rz. 468
Allein die Beendigung einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG (Kündigung oder Auslaufen einer befristeten Vereinbarung) führt für sich genommen nicht zu einer Änderung auf betrieblicher Ebene, so dass bei bloßer Rückkehr zur gesetzlichen Struktur die Betriebsvereinbarungen normativ weitergelten.[530] Letztendlich wird dadurch lediglich wieder die Ausgangslage hergestellt.[531]
Rz. 469
Nimmt der Arbeitgeber die Beendigung der Vereinbarung nach § 3 BetrVG hingegen zum Anlass, Änderungen auch auf betrieblicher Ebene vorzunehmen, dürften die allgemeinen Grundsätze für unternehmensinterne Umstrukturierungen gelten.[532]
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