Rz. 214

Änderungen, die sich allein auf Unternehmensebene abspielen, haben keine Auswirkungen auf die Geltung von Betriebsvereinbarungen. Da Bezugsobjekt und Regelungssubstrat von Betriebsvereinbarungen der Betrieb ist, lassen Änderungen, die sich allein auf der Ebene des Unternehmens auswirken und nicht auf betrieblicher Ebene (z.B. Formänderung, Umfirmierung, Wechsel der Gesellschafter), die normative Geltung von Betriebsvereinbarungen unberührt.[243] Insbesondere ist die personelle Identität des Arbeitgebers (z.B. Hauptanteilseigner des Unternehmens) für die (Weiter-)Geltung von Betriebsvereinbarungen ohne Bedeutung.[244]

[243] ErfK/Kania, § 77 BetrVG Rn 121; WHSS/Hohenstatt, E Rn 74; Maschmann, NZA-Beilage 1/2009, 32, 33.
[244] Kreft, in: FS Wißmann, 2005 S. 347, 349.

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