Rz. 405

Hinsichtlich der Verdrängung von Gesamtbetriebsvereinbarungen, die nach den oben genannten Kriterien als Einzelbetriebsvereinbarungen normativ weitergelten, gelten dieselben Grundsätze wie für normativ weitergeltende Einzelbetriebsvereinbarungen, die bereits beim Veräußerer als Einzelbetriebsvereinbarungen abgeschlossen wurden. Gilt beim Erwerber eine (echte) Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag zum gleichen Regelungsgegenstand, in deren Geltungsbereich der übertragene Betrieb(steil) fällt, scheidet eine normative Weitergeltung der Gesamtbetriebsvereinbarung aus (vgl. Rdn 319 ff.).[477] Ob der Geltungsbereich der beim Erwerber bestehenden Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung auch neu hinzukommende Betriebe erfasst, was bei echten Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen regelmäßig der Fall sein wird, ist dabei durch Auslegung zu ermitteln.

 

Rz. 406

Gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung nach den genannten Kriterien grundsätzlich als Gesamtbetriebsvereinbarung normativ weiter, wird sie durch eine beim Erwerber bestehende echte Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung bzw. einen Tarifvertrag mit dem gleichen Regelungsgegenstand verdrängt.[478]

[477] DKKW/Trittin, § 50 Rn 216; Kreft, in: FS Wißmann, 2005, S. 347, 362; Richardi/Kortstock, RdA 2004, 173, 175; Kern, NZA 2009, 1313, 1315.
[478] GK-BetrVG/Kreutz/Franzen, § 50 Rn 98; Kreft, in: FS Wißmann, 2005, S. 347, 362; BAG v. 27.6.1985 – 6 AZR 392/81, Rn 29; a.A. Salamon, RdA 2007, 103, 109.

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