Rz. 1
Mit dem Begriff "Auslandsschäden" sind in diesem Abschnitt sämtliche Verkehrsunfallschäden gemeint, die eine wie auch immer geartete Auslandsberührung aufweisen. Gemeint sind damit folgende Fallkonstellationen:
▪ | Verkehrsunfall im Ausland; |
▪ | Verkehrsunfall im Inland unter Beteiligung eines ausländischen Kfz; |
▪ | Verkehrsunfall im Inland unter Beteiligung eines NATO-Dienstfahrzeugs. |
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