Rz. 1

Mit dem Begriff "Auslandsschäden" sind in diesem Abschnitt sämtliche Verkehrsunfallschäden gemeint, die eine wie auch immer geartete Auslandsberührung aufweisen. Gemeint sind damit folgende Fallkonstellationen:

Verkehrsunfall im Ausland;
Verkehrsunfall im Inland unter Beteiligung eines ausländischen Kfz;
Verkehrsunfall im Inland unter Beteiligung eines NATO-Dienstfahrzeugs.

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