Rz. 213

Die Vorgaben in § 650f Abs. 1 bis 5 BGB (Freistellung von der gesetzlichen Verpflichtung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung) finden nach § 650f Abs. 6 S. 1 BGB keine Anwendung (Anwendungsausschluss[370]  – arg.: Das Sicherungsbedürfnis fällt in diesen Fällen erheblich geringer aus als im Normalfall),[371] wenn der Besteller

eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig[372] (Insolvenzunfähigkeit nach § 12 Abs. 1 InsO) ist (Nr. 1), oder

Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist und es sich um

einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB oder um
einen Bauträgervertrag nach § 650u BGB

handelt (Nr. 2).

 

Rz. 214

Das sog. Verbraucherprivileg in § 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB hat gegenüber § 648a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB alt (der Besteller musste eine natürliche Person gewesen sein, die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen ließ) eine Anpassung an die neue Systematik des Titels 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge) erfahren: Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Verträge von Verbrauchern (§ 13 BGB), die einen

Verbraucherbauvertrag (i.S.v. § 650i BGB) oder einen
Bauträgervertrag (i.S.v. § 650u BGB)

zum Gegenstand haben. Damit schafft die Norm für die Praxis mehr Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf den Anwendungsbereich dieses Anwendungsausschlusses – insbesondere auch durch die Klarstellung, dass auch ein von einem Verbraucher geschlossener Bauträgerverein (§ 650u BGB) den Ausschluss bewirkt.[373]

 

Rz. 215

 

Beachte:

Wenn der Verbraucher ein Einfamilienhaus im Wege der Einzelvergabe der Gewerke an verschiedene Unternehmer baut, liegt kein Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i Abs. 1 BGB vor – und der Verbraucher muss dem Unternehmer infolgedessen Sicherheit leisten.[374]

 

Rz. 216

Im Übrigen ist damit eine geringfügige Ausweitung des Anwendungsbereichs in § 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB gegenüber der Vorgängerregelung insoweit erfolgt, als das Verbraucherprivileg nunmehr auch Verträge eines Verbrauchers über den Bau eines Mehrfamilienhauses erfasst[375] (ebenso wie Eigentumswohnungen),[376] da auch für solche Verträge die ein Verbraucherprivileg rechtfertigenden Argumente Geltung beanspruchen: "Die finanzielle Situation des Verbrauchers wird vor und während der Realisierung des Bauvorhabens in der Regel durch die finanzierende Bank ausreichend geprüft. Kommt es nach dem Ende der Bauphase zu einer Einschränkung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bestellers, so betrifft dies in aller Regel die Ansprüche, die die finanzierende Bank gegen den Besteller hat. Probleme bei der Begleichung der Vergütungsansprüche des Unternehmers entstehen nur dann, wenn sich die Kosten für das Bauprojekt durch unvorhergesehene Ereignisse wesentlich erhöhen und sich dadurch für die das Bauprojekt vorgesehene Finanzierung als nicht ausreichend erweist. Dabei handelt es sich jedoch nur um Ausnahmefälle, für die eine gesetzliche Regelung nicht erforderlich ist."[377]

 

Rz. 217

 

Beachte:

Das Verbraucherprivileg des § 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB erfasst hingegen keine von Verbrauchern abgeschlossenen sonstigen Werkverträge i.S.v. § 631 BGB, die keine Verbraucherbauverträge i.S.v. § 650i Abs. 1 BGB bzw. Bauträgerverträge i.S.v. § 650u BGB sind[378]  – bspw. Verträge über kleinere Baumaßnahmen (etwa Wiederherstellungsmaßnahmen oder kleinere Umbaumaßnahmen). Dem Gesetzgeber erschien eine Privilegierung dieser Fälle nicht gerechtfertigt: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Finanzierung entsprechender Vorhaben in gleichem Maße wie bei einem Verbraucherbauvertrag oder von einem Verbraucher geschlossenen Bauträgervertrag gesichert sei. "Angesichts des kleineren Volumens wird der Verbraucher die Verbindlichkeit hier häufiger ohne vorherige Sicherstellung der Finanzierung durch eine Bank eingehen".[379]

 

Rz. 218

§ 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB gilt nicht bei einer Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer (so § 650f Abs. 6 S. 2 BGB): Dann besteht ein Sicherungsanspruch des Unternehmers.

[370] Dazu näher jurisPK-BGB/Leicht, § 650f BGB Rn 13 ff.
[371] Schwenker/Rodemann, § 650f BGB Rn 5.
[372] Agiert eine juristische Person des öffentlichen Rechts hingegen in einer privatrechtlichen Gesellschaftsform zur Erfüllung ihrer Aufgaben, greift die Privilegierung nicht: Schwenker/Rodemann, § 650f BGB Rn 5.
[373] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 59.
[374] Schwenker/Rodemann, § 650f BGB Rn 1.
[375] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 59.
[376] Palandt/Sprau, § 650f Rn 2.
[377] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 60.
[378] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 60.
[379] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 60.

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