Rz. 118

Regelmäßig wird die Bundesagentur für Arbeit bei einer fristlosen Kündigung im Falle nachfolgender Arbeitslosigkeit prüfen, ob das Arbeitslosengeld wegen der Verwirklichung des Tatbestandes einer Sperrzeit zeitweise ruht.[260] Arbeitnehmer sind nach § 38 Abs. 1 S. 1 SGB III verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Des Weiteren besteht die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der Agentur arbeitssuchend zu melden. Andernfalls können ihm Nachteile beim Arbeitslosengeldbezug entstehen. Darauf sollte im Kündigungsschreiben hingewiesen werden.

[260] Vgl. dazu im Einzelnen: Küttner/Voelzke, Sperrzeit Rn 6 ff., 12, 41.

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