Rz. 322

 

Hinweis

Hierzu siehe auch Ausführungen oben (vgl. Rn 303).

 

Rz. 323

Bei Lohn-/Gehaltsfortzahlung besteht kein Anspruch, soweit der Arbeitgeber Entgelt fortzahlt und darauf RV-Beiträge zahlt (§ 119 I 1 Nr. 1 SGB X).

 

Rz. 324

Soweit es zur Konkurrenz zwischen Forderung des RVT nach § 119 SGB X und Arbeitgeberforderung (denkbar bei fortgefallener Überstundenvergütung, Nebentätigkeiten und geringfügiger Beschäftigung) kommt, geht die Forderung nach § 119 SGB X vor.

 

Rz. 325

Das Quotenvorrecht des Arbeitnehmers kommt auch bei § 119 SGB X zum Tragen.

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