Rz. 500
§ 103 VVG – Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
Rz. 501
Das Familienprivileg greift nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Es soll eine unangemessene Besserstellung des Familienverbands des Schädigers vermieden und der Regress zugunsten der Versichertengemeinschaft ermöglicht werden.[420]
Rz. 501a
§ 103 VVG ist europarechtskonform.[421]
Rz. 502
Der Entsperrung des Familienprivilegs bei vorsätzlichem Handeln liegen folgende Erwägungen zugrunde:
▪ | Einerseits soll der Gefahr einer Kollusion zwischen Schädiger und geschädigtem Familienmitglied vorgebeugt werden.[422] |
▪ | Andererseits ist zu sehen, dass die Leistungspflicht des Versicherers/Sozialleistungsträgers, für die letztlich die Versichertengemeinschaft aufkommen muss, bei vorsätzlichem Handeln in besonders vorwerfbarer Weise herbeigeführt wurde. Es soll eine unangemessene Besserstellung des Familienverbands des Schädigers vermieden und der Regress zugunsten der Versichertengemeinschaft ermöglicht werden.[423] Insoweit stehen der von der Versichertengemeinschaft zu tragende Schädigungsaufwand und die besonders vorwerfbare Weise im Vordergrund, in der der Schädiger diesen Aufwand verursacht hat.[424] |
Rz. 503
Der Vorsatz des ersatzpflichtigen Angehörigen muss (wie bei § 103 VVG, § 152 VVG a.F.) auch die Schadenfolge umfasst haben, auf die der Versicherer Leistungen erbringt.[425] Ausreichend ist, dass der Schädiger die Gefährlichkeit seines Verletzungshandelns erkennt und die daraus resultierenden, auch in seiner allgemeinen Laiensicht nahe liegenden, Verletzungsfolgen billigend in Kauf nimmt.[426] Damit laufen die Voraussetzungen von § 103 VVG und Entsperrung des Angehörigenprivilegs parallel.
Rz. 503a
Bei mehraktigen Handlungen bzw. trennbaren Schäden mit teils vorsätzlich, teils (grob) fahrlässig herbeigeführten Schadenfolgen ist eine Aufteilung möglich.[427]
Rz. 504
Die Ausnahme für vorsätzliches Handeln ist wegen § 103 VVG im Bereich der Haftpflichtversicherung weitgehend unbedeutend.
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