Rz. 237
Barleistungen gewähren RVT und UVT grundsätzlich nebeneinander. Übersteigen die Gesamtleistungen das Gesamteinkommen des Verletzten vor dem Unfall, bestimmt § 93 SGB VI die Kürzung der Renten vorrangig aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rz. 238
Bei der verhältnismäßigen Verteilung wegen fehlender vollständiger Übergangsfähigkeit der addierten Sozialleistungen ist nicht zu Lasten des UVT der sog. Grundrentenanteil herauszunehmen.[192]
Rz. 239
Besonderheiten gelten für die Abrechnung der KVdR (bis 31.3.2004 auch PVdR) (siehe § 4 Rn 970 ff.).[193]
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