Rz. 224
Nach § 116 I 1 SGB X geht ein auf gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch eines (Sozial-)Versicherten (nur) insoweit auf den SVT über als dieser nach den diversen Büchern des SGB Leistungen zu gewähren hat.
Rz. 225
Bei Mitverantwortlichkeit oder Mitverschulden des Verletzten gilt im Verhältnis von Leistungsträger und Verletztem/Hinterbliebenem der Grundsatz gleichrangiger Befriedigung von Geschädigtem und Zessionar (relative Theorie, § 116 III 1 SGB X),[180] bei unzureichender Leistung des Ersatzverpflichteten (Beschränkung durch Haftungshöchstsumme – z.B. § 12 StVG – oder Deckungssumme bzw. Mindestversicherungssumme) sind allerdings Besonderheiten zu berücksichtigen (dazu siehe Rn 76).
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