Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlassverbindlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erhalten die Erben Sterbegeld eines Sozialversicherungsträgers, ist der gesetzliche Übergang des Schadensersatzanspruches nach § 116 Abs. 1 SGB X zu beachten. Kein Übergang und damit keine Anrechnung soll dagegen stattfinden bei dem nach § 41 BAT gezahlten Sterbegeld

2. Nach §§ 1542 RVO, 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch eines Versicherten auf Ersatz seines Schadens insoweit auf den SVT über, als dieser nach der RVO Leistungen zu gewähren hat. Der Regreß des SVT ist also durch die Höhe seiner Leistung und durch die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Versicherten begrenzt.

 

Normenkette

SGB X § 116 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 12.01.1994; Aktenzeichen 28 O 10/93)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Januar 1994 – 28 O 10/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie 50 % des von ihr anläßlich des tödlichen Unfalls ihres Sohnes erlittenen Schadens von der Beklagten ersetzt haben möchte, statt der vom Landgericht zuerkannten 33 %, hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Versicherungsnehmer (VN) der Beklagten ein Verschulden am Unfallgeschehen nicht nachgewiesen ist. Das ergibt sich aus den im Strafverfahren erhobenen Beweisen, insbesondere den beiden Sachverständigengutachten (Bl. 17 ff.; 80 ff. u. 61 ff. d.EA.) und den Bekundungen der Zeugin L.; vielmehr ist davon auszugehen, daß der Getötete den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Er ist, aus Fahrtrichtung des VN der Beklagten gesehen, links aus dem Wald kommend bei Dunkelheit seinem Hund auf die Straße nachgelaufen und hat versucht diesen einzufangen, ohne auf den Verkehr zu achten. Der VN hat sofort durch Bremsen reagiert, für eine verspätete Reaktion desselben finden sich, wie der Sachverständige H. ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte (Bl. 69 d.EA.). Ein Schuldvorwurf träfe den VN nur dann, wenn festgestellt werden könnte, daß er die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat und bei Einhaltung derselben der Unfall hätte vermieden werden können. Hiervon ist zwar der Sachverständige S. ausgegangen, der eine Blockierspur von ca. 26,5 m zugrunde gelegt und hieraus eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 65 km/h errechnet hat. Hierzu hat der Sachverständige H. aber überzeugend dargelegt, daß sehr unterschiedliche Maße zur Spurzeichnung vermerkt sind und daß insbesondere die Polizei nur eine Blockierspurlänge von 20,5 m ausgemessen hat. Legt man sie zugrunde, gelangt man zu einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h. Welche Blockierspurlänge die richtige ist, hat schon im Strafverfahren nicht geklärt werden können. Weitere Erkenntnisquellen liegen nicht vor, so daß zu Lasten der Beklagten nicht davon ausgegangen werden kann, daß ihr VN die Höchstgeschwindigkeit maßgeblich überschritten und damit den Unfall schuldhaft mit herbeigeführt hat.

2. Die Klägerin meint unter Berufung auf die Entscheidung des BGH in NJW 1984, 50 f., der VN habe auf Sicht fahren müssen, so daß er jederzeit vor einem in seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis habe anhalten können; die Tatsache, daß ihm dies nicht gelungen sei, spreche für sein Verschulden. Schon der BGH hat aber in der zitierten Entscheidung und unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung ausgeführt, daß dies nicht für den Fall gilt, daß das Hindernis völlig unvermittelt in seine Fahrbahn gelangt ist. So liegt es aber hier. Der Getötete „lief ganz schnell” – so die Zeugin L. vor Gericht (Bl. 124 d.EA.) – oder ging mit beschleunigtem Schritt (polizeiliche Vernehmung Bl. 46) aus dem Wald kommend hinter dem Hund in gebückter Haltung über die Fahrspur der Zeugin und in die des VN. Soweit die Klägerin weiter meint, der VN habe früher regieren können (Bl. 126 d.A.), widerspricht das den Feststellungen des Sachverständigen, wonach er unverzüglich reagiert haben muß. Soweit die Klägerin schließlich meint, es sei auch bei 50 km/h nicht sicher, daß die Unfallverletzungen tödlich gewesen wären, bleibt der Sinn im Dunkeln, da hiervon die Frage des Verschuldens nicht abhängt, und soweit sie der Meinung ist, die Gehgeschwindigkeit sei mit 2,5 m/s zu hoch angesetzt, steht dies im Widerspruch zu der Aussage der Zeugin L. in Verbindung mit dem Bewegungsdiagramm (Bl. 31 d.EA.); hiernach legt ein Fußgänger im Alter des Getöteten (20 Jahre) bei schnellem Gehen etwa 2,5 m/s zurück, ein laufender etwa 4,2 m/s; danach ist die Gehgeschwindigkeit des Getöteten keinesfalls zu hoch, vielmehr eher zu tief angesetzt.

Es bleibt damit dabei, daß eine Verschuldenshaftung der Beklagten nicht in Betracht kommt, sondern allenfalls eine Haftung aus §§ 7 Abs. 2, 9, 10 StVG, § 254 BGB. Die Beklagte kann, da die genaue Länge der Blockierspur nicht feststellbar ist, ihrerseits nicht beweisen, daß die Höchst...

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