Rz. 575
Sachliche Kongruenz ist anzunehmen, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des SVT ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen.[504]
Rz. 576
Die sachliche Kongruenz von Versicherungsleistung einerseits und Schadenersatzanspruch andererseits wird dann bejaht, wenn beide derselben Schadensart zuzuordnen sind, ohne dass der SVT die Deckung des konkreten Schadenspostens durch eine Leistung nachweisen muss.[505] Die Zugehörigkeit zu derselben Schadengruppe allein reicht für einen Forderungsübergang nicht, Sinn und Zweck der Überleitungsbestimmung müssen auch den Forderungswechsel rechtfertigen.
Rz. 577
Übersicht 2.21: Schadenpositionen einer geschädigten Person
Gesamtheit der Schadenpositionen der verletzten Person | ||||||||
materieller Schaden | immaterieller Schaden | |||||||
Sachschaden | Körperschaden | |||||||
sonstiger Schaden[506] | Eigentumsstörung[507] | Heilbehandlung | Erwerbsschaden | Entgangene Dienste | Unterhaltsschaden | Beerdigungskosten | Vermehrte Bedürfnisse | Schmerzensgeld |
Rz. 578
Für die Kongruenzbetrachtung im Bereich der Personenschäden werden folgende Schadensarten unterschieden: Heilbehandlungskosten (§ 249 BGB), Erwerbsschaden (§ 842 BGB), vermehrte Bedürfnisse (§ 843 I BGB), Unterhaltsschaden (§ 844 II BGB), Beerdigungskosten (§ 844 I BGB) und entgangene Dienste (§ 845 BGB).
Rz. 579
Der Haushaltsführungsschaden ist anteilig zu vermehrten Bedürfnissen und Verdienstausfall kongruent und bildet keine eigenständige Kongruenzgruppe.
Rz. 580
Mangels Kongruenz wird im Rahmen deutschen[508] Schadenersatzrechts nicht auf Schmerzensgeld[509] zugegriffen.
Rz. 581
Im Sonderfall des § 13 SGB VII[510] leisten UVT einem begrenzten (seit 1.1.2005 erweiterten[511]) Personenkreis auch Ersatz für beschädigte und zerstörte Sachen, u.a. auch Fahrzeuge (einschließlich Minderwert). Der Forderungsübergang erfolgt nach § 116 SGB X, Kongruenz besteht zum Sachschaden.
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