Rz. 55

Für Vergütungsvereinbarungen gilt die Vorschrift des § 10 RVG grundsätzlich ebenfalls.[39] Welche Angaben die Kostenrechnung dann enthalten muss, ist der jeweiligen Vergütungsvereinbarung zu entnehmen. Beschränkt sich z.B. die Vergütungsvereinbarung lediglich auf die Vereinbarung eines höheren Gebührensatzes oder eines höheren Streitwertes, dann ist § 10 RVG uneingeschränkt anwendbar. Ist dagegen ein Festhonorar vereinbart, braucht auch nur dieses in der Kostenrechnung angegeben zu werden.

 

Rz. 56

Wird nach Stundensätzen abgerechnet, ist es erforderlich, dass die abgerechneten Stunden nach Tagen aufgelistet werden. Eine nähere Auflistung nach einzelnen Tätigkeitsfeldern in der Kostennote ist dagegen nicht erforderlich.[40]

 

Rz. 57

Stets angegeben werden muss bei der Abrechnung einer vereinbarten Vergütung allerdings die Umsatzsteuer. Diese ist immer gesondert auszuweisen. Auch muss die Abrechnung der vereinbarten Vergütung eigenhändig unterzeichnet sein und Vorschüsse und Zahlungen Dritter ausweisen.

[39] AnwK-RVG/N. Schneider, § 10 Rn 67 ff.
[40] BGH AGS 2011, 9 = NJW 2011, 63.

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