Rz. 34

Bei Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 2 RVG), muss der Wert angegeben werden, aus dem sich die jeweilige Gebühr berechnet. Richten sich alle Gebühren nach demselben Wert, reicht es aus, eingangs der Kostenrechnung den Gegenstandswert voranzustellen. Sind dagegen für einzelne Gebühren nur Teilwerte oder geringere Werte maßgebend, so muss der Gegenstandwert bei jeder Gebühr gesondert angeführt werden. Zur Angabe der Wertvorschriften s.o. Rdn 24.

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