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Besondere Schwierigkeiten treten auf, wenn eine Kombination beider Varianten auftritt. So kommt es insbesondere in Verkehrsunfallsachen häufiger vor, dass die Auftraggeber nur teilweise wegen desselben Gegenstandes vertreten werden, darüber hinaus einer oder mehrere aber noch wegen weiterer, nur sie betreffende Gegenstände – die Auftraggeber also in unterschiedlicher Weise beteiligt sind.

Sofern auch tatsächlich dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt, werden in dieser Konstellation mehrere Abrechnungsvarianten vertreten. Nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 1008 VV RVG wird die Erhöhung nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. Die wohl herrschende Auffassung versteht dies dahingehend, dass zunächst die nicht erhöhte Verfahrensgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert zu berechnen ist. Hinzuzurechnen sei dann die Gebührenerhöhung nach dem jeweiligen Gegenstandswert, bezüglich dessen mehrere Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Wird also der Anwalt in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegenstände für mehrere Auftraggeber tätig, ist die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach dem Wert der jeweiligen gemeinschaftlichen Beteiligung zu berechnen.[41]

[41] OLG Celle, Beschl. v. 6.2.2014 – 2 W 25/14; AnwK-RVG/Volpert, VV 1008 Rn 124.

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