Rz. 15

Ist die erste Hürde genommen und liegen verschiedene Angelegenheiten vor, da vom Mandanten bzw. den Mandanten getrennte Aufträge erteilt wurden, steht man im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit oft vor dem nächsten Problem. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handele es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ließe sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantworten. Daher ist zu prüfen, ob im konkreten Fall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Verfolgung der jeweiligen Ansprüche bestanden haben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind.[11]

Werden wegen verschiedener Gegenstände oder auch gegen mehrere Gegner getrennte Verfahren geführt, obwohl es keine sachlichen Gründe gibt, die gegen ein gemeinsames Vorgehen sprechen, sind die Kosten durch einen Dritten nur in der Höhe zu erstatten, wie sie bei einem einheitlichen Vorgehen angefallen wären.

 

Rz. 16

Eine ähnliche Problematik stellt sich bei der Bewilligung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Auch hier wird im Rahmen der Vergütungsfestsetzung oft die Notwendigkeit getrennter Verfahren geprüft. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in mehreren Verfahren bietet dabei keine Garantie, dass die Vergütung auch in allen Verfahren in voller Höhe festgesetzt wird. Zwar hat der BGH die Möglichkeit des kostengünstigeren einheitlichen Verfahrens auch bereits als Ablehnungsgrund wegen Mutwilligkeit im Rahmen des § 114 ZPO gesehen.[12] Nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung ist ein Verstoß gegen das Gebot der kostensparenden Prozessführung aber auch noch im Festsetzungsverfahren zu prüfen.[13] I.S.d. Rechtssicherheit wäre wünschenswert, dass sich die Auffassung des OLG Bremen durchsetzt. Dieses hat ausgeführt, dass der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts gebunden sind. Dies gelte selbst dann, wenn die Verfahrenskostenhilfebewilligung und die Beiordnung unrichtig waren, sodass der Urkundsbeamte Gebühren nicht mit der Begründung kürzen darf, dass ein Verfahren zur Verfügung gestanden hätte, bei dem geringere Kosten angefallen wären. Die gegenteilige Ansicht sei abzulehnen. Sie verkenne, dass Sachverhalte, die das Gericht bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geprüft hat oder hätte prüfen müssen, als bindend anzusehen sind. Hierzu gehöre auch die Frage, ob etwa die Antragstellung mutwillig ist, weil der Antragsteller von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen den erkennbar kostenintensiveren beschreitet.[14]

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