Rz. 255

Auch bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung ist und bleibt der Auftraggeber Kostenschuldner. Der Anwalt ist an dem Vertrag zwischen Mandant und Rechtsschutzversicherer nicht beteiligt, er kann nur als Bevollmächtigter des Versicherungsnehmers Ansprüche in dessen Namen geltend machen.

Im Rechtsschutzfall ist die Versicherung zur Freistellung verpflichtet, dies gilt auch für Kostenvorschussnoten nach § 9 RVG.

 

Rz. 256

Zahlt die Versicherung nicht, ist nach dem RVG grundsätzlich der Mandant der Kostenschuldner, daher ist die Rechnung auch auf ihn auszustellen. Allerdings geht die Rechtsprechung teilweise davon aus, dass der Anwaltsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wird, es sei denn, dass der Mandant den Anwalt ausdrücklich beauftragt hat in dem Wissen, dass er damit Gefahr läuft, die Kosten des Rechtsstreits selber zu tragen.[129]

Bei rechtsschutzversicherten Mandaten besteht für den Anwalt daher das Risiko, Gebührenansprüche zu verlieren, wenn er tätig wird, ohne dass voller Deckungsschutz erteilt bzw. der Mandant nicht hinreichend über das Risiko einer eigenen Kostentragung aufgeklärt wurde. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickelt, daher gilt vorbeugend: Klare Worte zum Mandanten, möglichst mit Nachweis, minimieren hier die Gefahr.

[129] AG Köln, Urt. v. 11.11.2013 – 142 C 560/12; OLG Celle, Urt. v. 19.3.2008 – 3 U 242/07; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.2.2019 – IX ZR 203/18.

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