Rz. 258

Die Konstellationen, in denen der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zumindest in Betracht gezogen werden sollte, sind vielfältig. Denkbar sind u.a. Mandate, die aufgrund des geringen Gegenstandswertes nicht kostendeckend bearbeitet werden könnten, der Entwurf von einseitigen Schreiben und Urkunden, die in den Anwendungsbereich des § 34 RVG fallen würden, aber auch bei nicht sicher bestimmbaren Gegenstandswerten oder hohen Werten mit absehbar geringem Arbeitsaufwand, bei denen möglicherweise auch der Mandant nach einer Vereinbarung verlangt.

 

Rz. 259

In erster Linie wird bei einer Vergütungsvereinbarung in der Regel an die Vereinbarung eines Stunden- oder Pauschalhonorars gedacht. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind jedoch wesentlich vielfältiger als man denkt.

Denkbare Modelle sind beispielsweise:

Pauschalhonorar
Stundenhonorar
Kombination aus Pauschale und Stundenhonorar

Modifizierung der gesetzlichen Vergütung

Mehrfaches der gesetzlichen Gebühren
prozentuale oder pauschale Zuschläge auf die gesetzliche Vergütung
Bestimmung eines anderen Gebührenrahmens
Festlegung einer Quote
Vereinbarung eines Gegenstandswertes (insbesondere bei Fehlen konkreter Wertvorschriften)
Ausschluss von Anrechnungsvorschriften
Festlegung der Anzahl der Angelegenheiten.

Dies sind nur einige Möglichkeiten und die Auflistung bei weitem nicht abschließend. Mit ein wenig Kreativität lassen sich sicher noch weitere, auf den jeweiligen Einzelfall angepasste Varianten finden. Zu beachten ist jedoch, dass Vergütungsvereinbarungen in aller Regel dem AGB-Recht unterliegen und damit insbesondere keine intransparenten und überraschenden Klauseln enthalten dürfen.

 

Rz. 260

Wird eine Zeittaktklausel vereinbart, besteht nach wie vor keine Rechtssicherheit, welcher Zeittakt noch zulässig ist. Dem 15-Minuten-Takt hat der BGH zumindest im Verbrauchermandat eine deutliche Absage erteilt, auch wenn eine Zeittaktklausel nicht generell unzulässig sei.[130] Eine Abrechnung in 5-Minuten-Einheiten hat das LG Karlsruhe im Anschluss daran für wirksam gehalten.[131] Voraussetzung für eine Abrechnung nach Zeittakt ist allerdings immer, dass ein solcher auch tatsächlich vereinbart wurde.[132] Der sicherste und transparenteste Weg ist allerdings nach wie vor die minutengenaue Abrechnung.

 

Rz. 261

Wird ein Pauschalhonorar vereinbart, sollte zur Vermeidung erheblicher Abrechnungsschwierigkeiten unbedingt eine Regelung für den Fall der vorzeitigen Beendigung enthalten sein.

[130] BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19, AGS 2020, 161 m. Anm. Schons = AnwBl Online 2020, 604 m. Anm. Blattner; Blattner, AnwBl 2020, 344; N. Schneider, NZFam 2022, 12.
[131] LG Karlsruhe, Urt. v. 19.1.2021 – 6 O 213/18, AGS 2021, 259 m. Anm. Reckin.

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