Rz. 248

Kommt der Mandant in die Kanzlei und berichtet von einer Rechtsschutzversicherung, übernimmt der Anwalt in der Praxis oft als Service die Deckungsanfrage mit, ohne hierfür eine Vergütung geltend zu machen. Wird die Deckungsanfrage ohne Weiteres erteilt, ist dies auch unproblematisch. Anders ist es hingegen, wenn die Rechtsschutzversicherung sich weigert und umfangreicher Schriftverkehr erforderlich wird. In diesem Fall stellt sich der Anwalt dann doch häufiger die Frage, ob er hierfür eine gesonderte Vergütung abrechnen kann.

 

Rz. 249

Ob es sich bei der Deckungsanfrage um eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit handelt, ist auch in der Rechtsprechung umstritten. Der BGH hat die Frage bisher offen gelassen, da solche Kosten mangels Notwendigkeit in den entschiedenen Fällen im Außenverhältnis zumindest nicht erstattungsfähig gewesen wären. In mehreren Entscheidungen weist er aber darauf hin, dass das Vorliegen einer eigenen Angelegenheit zu verneinen sein dürfte, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Anforderung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft und der Deckungsschutz umstandslos bewilligt wird. Erwägenswert sei danach auch die Ansicht, nach der der Anwalt den Mandanten darüber zu belehren hat, dass für die Einholung der Deckungszusage eine besondere Gebühr entsteht, wenn er diese Leistung abrechnen will.[128]

Unabhängig davon, welcher Auffassung man folgen mag, zeigt die Entscheidung auf, dass der Anwalt ein Risiko eingeht, wenn er ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten für die Deckungsanfrage eine zusätzliche Vergütung abrechnen will.

 

Rz. 250

 

Praxistipp

Der sicherste Weg ist daher, bei größeren Schwierigkeiten die Sache mit dem Mandanten zu besprechen und auf die Unsicherheiten bezüglich einer Erstattung hinzuweisen. Der Mandant kann dann entscheiden, ob er eine weitere Tätigkeit des Anwalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung gegen Vereinbarung eines Honorars wünscht oder selber tätig wird.

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