Rz. 181

Erfolgt die Beauftragung des Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen, ist Grundlage der Abrechnung allein die zwischen den Rechtsanwälten intern vereinbarte Vergütung. Eine Vergütung auf gesetzlicher Grundlage nach dem RVG kann in diesen Fällen durch den Terminsvertreter nicht geltend gemacht werden, da eine solche nicht anfällt. Dieser wird lediglich als Erfüllungsgehilfe tätig und verdient gemäß § 5 RVG die Gebühren für den Hauptbevollmächtigten; ein direktes Vertragsverhältnis mit dem Mandanten kommt dabei nicht zustande. Bei der Vereinbarung der Höhe der Vergütung sind die beteiligten Rechtsanwälte frei, oft wird ein Pauschalhonorar oder Gebührenteilung vereinbart. Dabei ist auch ein Betrag unterhalb der im RVG vorgesehenen Vergütung zulässig. Dies stellt keinen Verstoß gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO dar,[102] die Vorschrift gilt nur im Verhältnis zum Mandanten.

 

Rz. 182

Da Grundlage der Vergütung die getroffene Vereinbarung ist, sollten auch Bestimmungen für besondere Fälle nicht vergessen werden. Immer wieder kommt es zu Unsicherheiten, wenn der Termin doch nicht stattfindet, sich der Terminsvertreter aber bereits eingearbeitet hatte oder entgegen der ursprünglichen Erwartung ein weiterer Termin anberaumt wird, an dem der Terminsvertreter teilnehmen soll. Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, entsteht oft Streit, wie dies dann abzurechnen ist. Zudem haftet der beauftragende Rechtsanwalt persönlich für die vereinbarte Vergütung, unabhängig davon, ob er selbst tatsächlich Zahlungen vom Mandanten oder Dritten erhalten hat.

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