Rz. 190

In Straf- und Bußgeldsachen ist die Bestimmung der Anzahl der Angelegenheiten[106] weniger problematisch. Hier gilt der Grundsatz: Jedes behördliche Ermittlungs- oder gerichtliche Verfahren stellt eine besondere Angelegenheit dar, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind. Dabei ist in § 17 Nr. 10 und 11 RVG auch eindeutig geklärt, dass verschiedene Angelegenheiten sind:

das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren,
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren sowie
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren.

Im Gegensatz zu den Verfahren nach Teil 3 VV RVG gehören hier nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 und 10a RVG Beschwerdeverfahren, sofern nichts anderes bestimmt ist, und die Einlegung von Rechtsmitteln mit zum Rechtszug.

[106] Burhoff, RVGreport 2014, 210 und 290.

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