Rz. 20

Unverzichtbare Grundlage der Bestimmung des für die anwaltliche Tätigkeit maßgeblichen Gegenstandswertes ist die allgemeine Wertvorschrift in § 23 Abs. 1 RVG.

Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Auch wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist, sind in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden.

Relevante Kostengesetze sind hierbei:

GKG (teilweise i.V.m. der ZPO)
FamGKG
GNotKG (früher KostO).
 

Rz. 21

Auch wenn diese Regelung vertraut ist, herrscht oft Unsicherheit bei der Bestimmung des Wertes für die außergerichtliche Tätigkeit. Hier hilft § 23 Abs. 1 S. 3 RVG weiter, wonach diese Wertvorschriften entsprechend auch für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte.

1. GKG (teilweise i.V.m. ZPO)

 

Rz. 22

Das GKG enthält zahlreiche Wertvorschriften für fast alle Gerichtsbarkeiten, mit Ausnahme der Familiensachen und freiwilligen Gerichtsbarkeit. Während sich in den §§ 39 bis 47 GKG zunächst die allgemeinen Wertvorschriften finden, enthalten die §§ 48 bis 60 GKG zusätzlich eine Vielfalt besonderer Wertvorschriften. Man muss sicher nicht alle Vorschriften aus dem "Effeff" beherrschen, es hilft aber dennoch sehr, sich in einer ruhigen Minute diese Abschnitte zu Gemüte zu führen und im Hinterkopf zu haben, um im Bedarfsfalle noch einmal nachzulesen. Hier ist oft auch die Heranziehung einer entsprechenden Kommentierung ratsam.

a) Allgemeine Wertvorschriften

 

Rz. 23

Bei den allgemeinen Wertvorschriften hervorzuheben sind insbesondere:

§ 41: Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
§ 42: Wiederkehrende Leistungen
§ 43: Nebenforderungen
§ 44: Stufenklage
§ 45: Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
§ 47: Rechtsmittelverfahren.

b) Besondere Wertvorschriften

 

Rz. 24

Große Relevanz bei den besonderen Wertvorschriften haben vor allem:

§ 48: Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 52: Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.

aa) Verweis auf §§ 3 bis 9 ZPO

 

Rz. 25

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren grundsätzlich nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zunächst ist also zu prüfen, ob nicht bereits eine der übrigen Wertvorschriften des GKG Anwendung findet. Andernfalls kommen die §§ 3 bis 9 ZPO zum Tragen, wo vor allem § 3 ZPO massive Schwierigkeiten bereitet, da in seinem Anwendungsbereich der Wert nach freiem Ermessen festgesetzt wird.

bb) § 52 GKG

 

Rz. 26

Auch in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 52 GKG der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gibt es für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, der sogenannte Auffangwert.

cc) Streitwertkataloge

 

Rz. 27

In diesen Bereichen handelt es sich daher in den meisten Fällen um eine Einzelfallentscheidung – maßgebend ist das konkrete Interesse des Mandanten. Da das Ermessen von den Gerichten jedoch auch in vergleichbaren Sachverhalten sehr unterschiedlich ausgeübt wurde, versucht man, im Interesse der Rechtssicherheit für ähnlich gelagerte Sachverhalte eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu erreichen. Dafür wurden durch Kommissionen Streitwertkataloge entwickelt. Diese sind zwar theoretisch unverbindlich und sollen lediglich der Orientierung dienen, in der Praxis werden sie jedoch meist schematisch angewendet, Abweichungen kommen eher selten vor.

Die Streitwertkataloge gibt es inzwischen in folgenden Bereichen:

Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit
Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit
Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit.

2. FamGKG

 

Rz. 28

Unverzichtbar für die Wertbestimmung im Bereich des Familienrechts ist das FamGKG, in dem die Werte ziemlich detailliert in 20 Vorschriften geregelt sind. Die Aufteilung orientiert sich am GKG. Während in den §§ 33 bis 42 FamGKG die allgemeinen Wertvorschriften enthalten sind, regeln die §§ 43 bis 52 FamGKG besondere Werte. Dabei handelt es sich größtenteils um feste Werte, von denen eine Abweichung nach oben oder unten nur dann erfolgen kann, wenn der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Und auch hier gilt wieder nach § 42 FamGKG, dass bei fehlender gesetzlicher Bestimmung der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, der Auffangwert liegt hier ebenfalls bei 5.000 EUR.

 

Rz. 29

Im Zusammenhang mit außergerichtlichen und n...

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