Rz. 129

Die Anmerkungen zu Nrn. 2300 und 2302 VV RVG regeln, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 bzw. 359 EUR nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dabei reicht es, wenn eines der beiden Merkmale gegeben ist, sie müssen nicht kumulativ vorliegen. Diese Werte liegen unter der Mittelgebühr, die normalerweise dann anzusetzen wäre, wenn alle Kriterien durchschnittlich wären.

 

Rz. 130

Bei mehreren Auftraggebern findet die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG auch auf den Schwellenwert Anwendung, da diese sonst ins Leere laufen würde.[86]

 

Rz. 131

Die Toleranzrechtsprechung führte bei einigen zu der Idee, immer eine 1,5-Geschäftsgebühr anzusetzen, da damit die 20 % nicht überschritten wurden. Nachdem der BGH für einige Zeit etwas Verwirrung gestiftet hatte und sich der Gesetzgeber schon veranlasst sah einzugreifen, ist inzwischen auch höchstrichterlich (abschließend) geklärt, dass die Toleranzgrenze bei der Schwellengebühr nicht gilt. Eine Erhöhung der Schwellengebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen Umfang und Schwierigkeit für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 nicht entzogen.[87] Spätestens wenn der Anwalt über die 1,3-Gebühr hinausgehen will, muss er daher die Bemessung und das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen darlegen, insbesondere da sich der Umfang und die Schwierigkeit nicht nur aus Tätigkeiten ergibt, die ohne Weiteres nach außen sichtbar sind.

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