Rz. 62

Unsicherheiten treten häufig auf, wenn die anzurechnenden Gebühren durch verschiedene Personen zu zahlen bzw. erstatten sind. Grundsätzlich könnte sich dann keiner nach § 15a Abs. 3 RVG auf die Anrechnung berufen und jeder hätte "seine" Gebühren in voller Höhe zu zahlen, was in der Praxis gelegentlich auch so erfolgt. In diesen Konstellationen muss man sich allerdings noch einmal vor Augen führen: Auch wenn die Zahlungen oft an den Anwalt direkt erfolgen, macht der Anwalt mit der Berechnung – von Prozesskostenhilfe einmal abgesehen – keinen eigenen Anspruch geltend, sondern einen Schadensersatzanspruch seines Mandanten. Um sich nicht ungerechtfertigt zu bereichern, kann dieser jedoch nur so viel an Gebühren erstattet verlangen, wie er seinem Anwalt auch schuldet. Bei gesetzlicher Abrechnung ist dies jedoch der um die Anrechnung geminderte Gesamtbetrag. Sind also im Standardfall eine 1,3-Geschäftsgebühr und eine 1,3-Verfahrensgebühr angefallen, kann der Anwalt vom Mandanten zwar beide Gebühren in voller Höhe fordern, insgesamt jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren, demnach 1,95-Gebühren. Dies ist auch der Betrag, der dem Mandanten zu erstatten ist. Zahlen die verschiedenen Erstattungsverpflichteten jeweils ihre 1,3-Gebühr, würden der Mandant bzw. Anwalt mehr erhalten, als überhaupt an Gebühren angefallen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge