Rz. 245

Ein großes Problem stellt für viele – insbesondere in PKH-reichen Rechtsgebieten tätige – Anwälte mittlerweile das Überprüfungsverfahren dar. Nach zwei Entscheidungen des BGH, wonach auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO) jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen haben, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat, werden Zustellungen im Rahmen der Überprüfung konsequent an die Anwälte vorgenommen. Oft besteht dann schon lange kein Kontakt mehr zum Mandanten. Da das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, nach § 16 Nr. 2 RVG dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit darstellen, löst die Tätigkeit im Überprüfungsverfahren grundsätzlich keine weiteren Gebühren aus.

 

Rz. 246

Da eine nachträgliche Entpflichtung von den Gerichten in der Regel abgelehnt wird, wird in der Praxis nach neuen Lösungsansätzen gesucht. Eine Beteiligung im Überprüfungsverfahren dürfte zwar dann ausscheiden, wenn der Anwalt im Bewilligungsverfahren nicht beauftragt war und der Mandant Prozesskostenhilfe selbst beantragt hat. Da dies jedoch in der Praxis nur selten umsetzbar sein dürfte, ist ein neuer Ansatz die kumulative Beschränkung des Auftrags und der Vollmacht des Mandanten auf das Bewilligungsverfahren selbst unter Ausschluss des Nachprüfungsverfahrens[125] bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache. Das OLG Brandenburg hat die Beschränkung der Prozessvollmacht anerkannt.[126] Andere Gerichte lehnen hingegen bei einer eingeschränkten Vollmacht bereits die Beiordnung ab.[127] Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Daher sollte der Anwalt im eigenen Interesse äußerste Sorgfalt auf die Belehrung des Mandanten über die Pflichten nach § 120a ZPO einschließlich der Änderung der Anschrift verwenden, um sich keinem unnötigen Haftungsrisiko auszusetzen.

[125] Hauskötter, RVGprof. 2015, 26; Reckin, AnwBl 2014, 322.
[127] LAG Köln, Beschl. v. 25.7.2019 – 9 Ta 101/19, AGS 2020, 194; VG Dresden, Beschl. v. 21.1.2022 – 12 K 1735/19.A.

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