Rz. 105

Da die Einigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren keinen gerichtlich protokollierten Vergleich voraussetzt,[72] kommt es häufiger zu – vermeidbaren – Problemen im Rahmen der Festsetzung. Hier ist wieder zwischen Entstehen der Einigungsgebühr und deren Erstattung zu unterscheiden. § 98 ZPO regelt, dass die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt für die Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören, wenn die Parteien dies vereinbart haben.[73] Das gleiche gilt für die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs. Sie sind in entsprechender Anwendung von § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.[74]

 

Rz. 106

 

Praxistipp

Soll der Schuldner die entstandene Einigungsgebühr auch erstatten, muss unbedingt auf eine entsprechende eindeutige Regelung hingewirkt werden. Versäumt der Anwalt dies und muss der Schuldner die Einigungsgebühr nicht übernehmen, dürfte auch die Inanspruchnahme des Mandanten für diese Gebühr streitbehaftet sein.

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