Rz. 242

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts löst die Forderungssperre des § 122 ZPO aus, d.h. der Rechtsanwalt darf vom Mandanten keine Vergütung fordern, soweit die Beiordnung erfolgt ist. Solange die Prozesskostenhilfe jedoch noch nicht bewilligt ist, kann der Anwalt einen Vorschuss nach § 9 RVG fordern. Da ein Vorschuss nach § 58 Abs. 2 RVG auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen ist, sollte mit dem Mandanten bei Zahlung geklärt werden, ob dieser mit Sicherungszweck bzw. bedingt für den Fall der Nichtbewilligung gezahlt wird, um spätere Probleme bei der Anrechnung auf die PKH-Vergütung zu vermeiden.

 

Rz. 243

Aus der Staatskasse erhält der Anwalt Gebühren für die Tätigkeiten, die von der Bewilligung umfasst sind. Bei Abrechnungsproblemen liegt die Ursache meist bei der Frage des Umfangs der Bewilligung. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Bewilligung nur teilweise oder aufgrund späterer Bewilligungsreife ggf. eine zeitliche Einschränkung erfolgte, die sich in der Regel aus dem Beschluss ergibt. In diesem Fall werden nur die Gebühren erstattet, die nach der Bewilligung angefallen sind. Auch bei einem Mehrvergleich ist genau zu klären, worauf sich die Bewilligung erstreckt.

 

Rz. 244

Die Höhe der zu erstattenden Reisekosten hängt ebenfalls vom Umfang der Beiordnung ab. Diese erfolgt in der Regel zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, § 121 Abs. 3 ZPO, § 78 Abs. 3 FamFG. Erstattungsfähig sind dann die tatsächlich entstandenen Reisekosten gedeckelt auf die Kosten, die bei einem an der äußersten Grenze des Bezirks (mit der größtmöglichen Entfernung zum Gericht) ansässigen Rechtsanwalts anfallen würden. Der Beiordnungsbeschluss ist dabei für die Vergütungsfestsetzung bindend. Erfolgt sie unzulässiger Weise zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts, muss der Rechtsanwalt gegen den Beiordnungsbeschluss vorgehen, andernfalls erhält er keine Reisekosten. Auch im Falle einer eigentlich falschen uneingeschränkten Beiordnung entfaltet diese dennoch Bindungswirkung für Vergütungsfestsetzung, sodass alle Reisekosten zu ersetzen wären.[124] Werden die Reisekosten nicht aus der Staatskasse getragen, ist Vorsicht geboten, diese dann einfach mit dem Mandanten abzurechnen. Denn es ist nicht unumstritten, ob diesbezüglich dennoch die Forderungssperre des § 122 ZPO gilt.

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