Rz. 28

Unverzichtbar für die Wertbestimmung im Bereich des Familienrechts ist das FamGKG, in dem die Werte ziemlich detailliert in 20 Vorschriften geregelt sind. Die Aufteilung orientiert sich am GKG. Während in den §§ 33 bis 42 FamGKG die allgemeinen Wertvorschriften enthalten sind, regeln die §§ 43 bis 52 FamGKG besondere Werte. Dabei handelt es sich größtenteils um feste Werte, von denen eine Abweichung nach oben oder unten nur dann erfolgen kann, wenn der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Und auch hier gilt wieder nach § 42 FamGKG, dass bei fehlender gesetzlicher Bestimmung der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, der Auffangwert liegt hier ebenfalls bei 5.000 EUR.

 

Rz. 29

Im Zusammenhang mit außergerichtlichen und notariell zu beurkundenden Scheidungsfolgenvereinbarungen ist § 23 Abs. 1 S. 3 RVG besonders zu betonen. Soweit die einzelnen Gegenstände der Vereinbarung auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, und das ist ganz überwiegend der Fall, sind für die Wertbestimmung die Vorschriften des FamGKG einschlägig, wobei der Wert mehrerer Gegenstände zu addieren ist. Der Rückgriff auf den für den Notar nach dem GNotKG maßgeblichen – in der Regel höheren – Wert, ist insoweit nicht zulässig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge