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Der häufigste Streitpunkt – vor allem in Strafsachen – ist jedoch die Erstattung aus der Staatskasse. Auslagen werden nach § 46 Abs. 1 RVG nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Die Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die angefertigten Vervielfältigungen geboten waren. Dies sei dann der Fall, wenn sie aus der objektiven Sicht eines vernünftigen, sachkundigen Dritten zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache erforderlich waren. Dem Rechtsanwalt ist dabei zwar ein eher großzügiger Ermessensspielraum zuzubilligen, da sich häufig erst im Laufe des Verfahrens herausstellen kann, welche Teile der Akte zur Verteidigung tatsächlich benötigt werden. Das ungeprüfte, vorsorgliche Ablichten der gesamten Verfahrensakte stelle allerdings insoweit keine ordnungsgemäße Ermessensausübung des Verteidigers mehr dar.[110] In der Praxis werden daher durch die Gerichte oft – teilweise pauschale – Kürzungen vorgenommen.

In diesem Zusammenhang wird im Zuge zunehmender Digitalisierung auch die Notwendigkeit der Ausdrucke aus elektronisch zur Verfügung gestellten Akten in Frage gestellt. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Ausdruck der E-Akte wird dabei immer seltener anerkannt.[111] Vielmehr gehen die Gerichte dazu über, dass es dem Verteidiger grundsätzlich zumutbar sei, eine ihm dauerhaft in digitalisierter Form überlassene Akte zunächst am Bildschirm daraufhin durchzusehen, was er daraus für das weitere Verfahren als Papierausdruck benötigt[112] und die Erstattung von Ausdrucken mangels Notwendigkeit teilweise nahezu vollständig zu verweigern.[113] Die Notwendigkeit von Ausdrucken ist daher durch den Rechtsanwalt darzulegen und glaubhaft zu machen. Auch hier geht der Kostendruck in der Justiz wieder zulasten der Anwälte, denn zumindest solange die elektronische Akte noch nicht verpflichtend ist, sollte die Entscheidung über die Art der Aktenbearbeitung beim Anwalt liegen.

[110] OLG Köln, Beschl. v. 15.1.2015 – 2 Ws 651/14; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 9.8.2022 – 6 E 324/22.
[113] LG Osnabrück, Beschl. v. 5.12.2014 – 2 KLs 1/14, 2 KLs/940 Js 67868/11 – 1/14.

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