Leitsatz (amtlich)

Bei der Festsetzung eines Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger wird die Zeit der Mittagspause in die Dauer der Teilnahme des Verteidigers an der Hauptverhandlung nicht eingerechnet.

Die Zeit für die Durchführung von Verständigungsgesprächen zwischen Verteidigern, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ist beim Längenzuschlag, wenn die Gespräche in Sitzungsunterbrechungen der Hauptverhandlung stattfinden, zu berücksichtigen.

Soweit der Rechtsanwalt Kopien aus ihm digital zur Verfügung stellten Akten gefertigt hat, um bestimmte Vorgänge plastischer vor Augen zu haben oder in der Handakte leichter finden zu können, handelt es sich nicht um zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebotene Ausdrucke. Vielmehr dienen diese Ausdrucke lediglich der Vereinfachung der Arbeit des Rechtsanwalts. Es handelt sich daher um allgemeine Geschäftskosten, die mit den allgemeinen Gebühren abgegolten werden.

Es ist dem Rechtsanwalt auch zumutbar, die ihn interessierenden Informationen am Bildschirm zusammenzusuchen.

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Entscheidung vom 13.06.2014; Aktenzeichen 9 Kls 501 Js 132220/11)

 

Tenor

  1. Das Verfahren wird zur Entscheidung dem Senat übertragen.
  2. Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers wird der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 dahingehend abgeändert, dass die dem Pflichtverteidiger xx aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf weitere 211,82 EUR brutto festgesetzt werden.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Pflichtverteidigers xx gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 als unbegründet zurückgewiesen.
  4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kürzung seines Kostenfestsetzungsantrags vom 22.1.2014. Er wendet sich gegen die Nichtfestsetzung der beantragten Zusatzgebühren nach Ziffer RVG VV Nr. 4122 in Höhe von jeweils 178 EUR netto an insgesamt 5 Hauptverhandlungstagen und die Nichtfestsetzung der beantragten Zusatzgebühr nach Ziffer RVG VV Nr. 4123 in Höhe von 356 EUR und die stattdessen erfolgte Festsetzung nach Ziffer RVG VV Nr. 4122 in Höhe von netto 178 EUR für den Termin vom 17.12.2013. Er begehrt die Berücksichtigung der Zeit der Mittagspause als Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Berücksichtigung der Zeit der Durchführung von Verständigungsgesprächen am 1.10.2013. Des Weiteren wendet er sich gegen die Nichtfestsetzung von Kopierkosten nach Ziffer RVG VV Nr. 7000 für den Ausdruck der im Rahmen der Akteneinsicht ihm zur Verfügung gestellten elektronischen Akte für sich und seinen Mandanten und den durchgeführten Abzug von Übernachtungskosten.

In dem bei der 7. Strafkammer des Landgerichts Augsburg (Wirtschaftsstrafkammer) anhängigen Strafverfahren gegen den Angeklagten xx, der sich seit dem 14.6.2012 bis zum 21.1.2014 in Untersuchungshaft befand, wurde Rechtsanwalt xx mit Verfügung dieser Strafkammer vom 12.6.2013 dem Angeklagten als Pflichtverteidiger bestellt. Dieser hatte am 18.10.2012 die Verteidigung des Angeklagten unter Vorlage einer Vollmacht vom 17.10.2012 angezeigt. Der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 24.5.2012 wurde mit Beschluss der Strafkammer vom 20.1.2014 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und mit Beschluss der Strafkammer vom 13.2.2014 aufgehoben. Mit Beschluss der Strafkammer vom 24.2.2014 wurde das Strafverfahren gegen den Angeklagten gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.

Der Beschwerdeführer nahm an den im Zeitraum vom 30.9.2013 bis 21.1.2014 stattgefunden Hauptverhandlungen als Pflichtverteidiger des Angeklagten teil.

Mit Schriftsatz vom 22.1.2014 hat der Pflichtverteidiger die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen als Zwischenabrechnung in Höhe von insgesamt 27775,09 EUR (brutto) beantragt.

Der Rechtspfleger des Landgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 27.1.2014 den dem Pflichtverteidiger xx aus der Staatskasse zu zahlenden Vorschuss auf die entstandenen Gebühren und Auslagen auf (brutto) 21.545,87 EUR festgesetzt. Die beantragte Zusatzgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 1.10.2013 nach RVG VV Nr. 4122 in Höhe von 178 EUR netto hat das Landgericht nicht festgesetzt, da die Verhandlung auf 14.00 Uhr angesetzt worden sei und um 16.35 Uhr geendet habe, somit der Pflichtverteidiger nicht mehr als 5 Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Die beantragte Zusatzgebühr nach RVG VV Nr. 4122 in Höhe von 178 EUR netto jeweils für den 17.10.2013, 24.10.2013, 18.11.2013 und 16.1.2014 wurde nicht festgesetzt, da die Verhandlungsdauer nach Abzug der jeweiligen Mittagspause weniger als 5 Stunden betragen habe. Die beantragte Zusatzgebühr nach RVG VV Nr. 4123 in Höhe von 356 EUR netto für den 17.12.2013 hat das Landgericht nicht festgesetzt, da die Verhandlungsdauer nach Abzug der Mittagspause 7 Stunden und 45 Minuten betragen habe. Statt dessen hat das Landgericht eine Zusatzgebühr nach RVG VV Nr. 4122 in Höhe von 178 EUR netto...

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