Rz. 175

Wird zwischen den Parteien eine Einigung erzielt, regeln sie oft auch die Kostentragung. In der Praxis wird dabei meist zwischen den Kosten des Rechtsstreits und den Kosten des Vergleichs unterschieden. Allerdings ist hier nicht ganz unumstritten, welche Gebühren bei einem Mehrvergleich wohin gehören. Nach dem BGH gehören die durch die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche verdienten anwaltlichen Gebühren bzw. Gebührenerhöhungen zu den Kosten des Vergleichs und können daher im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden.[100]

Um kein (Haftungs-)Risiko einzugehen, sollte der Anwalt aber auf eine eindeutige Regelung hinwirken.

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