Rz. 145

Die volle Verfahrensgebühr ist unproblematisch und nachweisbar angefallen, wenn der Anwalt nach Auftrag des Mandanten die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt oder einen Schriftsatz mit Sachvortrag einreicht. Die Vertretungsanzeige oder Anzeige der Verteidigungsabsicht löst im Rechtsmittelverfahren hingegen zunächst nur eine 1,1-Verfahrensgebühr aus.

Das erste Problem taucht dann auf, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird, bevor ein Schriftsatz des Rechtsmittelgegners bei Gericht eingeht. Hat der Rechtsmittelführer die Kosten zu tragen, erhebt er oft Einwände gegen die Geltendmachung einer auch reduzierten Verfahrensgebühr. Dabei wird vergessen, dass die Verfahrensgebühr in reduzierter Höhe zwar noch nicht für die Empfangnahme der Rechtsmittelschrift und Weiterleitung an den Auftraggeber entsteht, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG. Es reicht jedoch aus, dass der Anwalt nach Auftragserteilung die Sache mit dem Mandanten bespricht, eines Auftretens nach außen bedarf es hierfür nicht. In diesem Fall sollte allerdings bereits im Kostenfestsetzungsantrag das Vorliegen der Voraussetzungen für das Entstehen der Verfahrensgebühr dargelegt werden, da es sich aus den Gerichtsakten und für den Gegner nicht ergibt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge