Rz. 210

Nach Nr. 7008 VV RVG gehört zu den Auslagen auch die Umsatzsteuer auf die Vergütung in voller Höhe. Dies setzt zunächst voraus, dass eine solche auch angefallen ist. Das wiederum richtet sich nicht nach dem RVG, sondern nach dem UStG. Sie kann daher nicht in Ansatz gebracht werden, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. Auch bei Geschäften mit Auslandsbezug oder bei Vertretung in eigenen Angelegenheiten ist zu prüfen, ob diese Geschäfte der Umsatzsteuer überhaupt unterliegen. Ob der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, spielt bei der Abrechnung ihm gegenüber keine Rolle. Auch dem zum Vorsteuerabzug berechtigten Auftraggeber ist daher die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

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